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Rechtsprechung



KG Berlin, Urteil vom 26.09.2008 - 5 U 186/07

AdWords & Kennzeichenrecht - Erscheint nach Eingabe eines fremden Kennzeichens in einer Suchmaschine die Werbeanzeige Dritter deutlich gekennzeichnet und räumlich getrennt von der eigentlichen Trefferliste, liegt hierin kein kennzeichenmäßiger Gebrauch des betreffenden Kennzeichens durch den Werbetreibenden, wenn die Werbeanzeige das Kennzeichen nicht enthält.

MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, Satz 2, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 4; UWG §§ 3, 4 Nr. 9b, Nr. 10, § 10

Leitsätze:*

1. Erscheint nach der Eingabe eines fremden, geschützten Kennzeichens in einer Internet-Suchmaschine durch Verbraucher die Werbeeinblendung Dritter (hier: Keyword-Advertising bzw. AdWords) deutlich gekennzeichnet (hier: "Anzeigen") und räumlich getrennt von der eigentlichen Trefferliste der Suchmaschine, liegt hierin regelmäßig kein relevanter kennzeichenmäßiger Gebrauch des betreffenden Kennzeichens durch den Werbetreibenden, wenn die Werbeanzeige das fremde Kennzeichen nicht enthält.

2. Es ist dem Durchschnitts-Internetnutzer bekannt, dass ein unternehmensmäßiger Zusammenhang regelmäßig nicht gegeben ist, wenn eine, nach Eingabe eines geschützten Kennzeichens in eine Internet-Suchmaschine eingeblendete und als solche gekennzeichnete Werbung das gesuchte (Unternehmens-) Kennzeichen nicht enthält. Für den Verbraucher besteht dann nicht der Anlass anzunehmen, die zur eigentlichen Trefferliste der Suchmaschine beiläufige Werbung beziehe sich gerade auf das gesuchte (und gefundene) Unternehmen oder Produkt. Für einen kennzeichenmäßigen Gebrauch fehlt es aber dann gerade an einer relevanten, funktionalen Benutzung der fremden Kennzeichen. Diese bleiben dem Kennzeicheninhabern zugeordnet.

3. Die Eingabe des Suchbegriffs in eine Internet-Suchmaschine soll nach Vorstellung der Nutzer nur zur Erstellung der eigentlichen Suchergebnisliste und der dortigen Auflistung führen. Wird durch die Eingabe eines geschützten Zeichens eine keywordgestützte und als solche gekennzeichnete Werbeanzeige generiert, macht sich der Werbende die Kraft des Kennzeichens und die kennzeichenspezifische Lotsenfunktion nicht zu Nutze. Von einem gezielten "Hinlenken" kann nicht gesprochen werden.

4. Wird ein Gattungsbegriff im Rahmen einer keywordgestützten Werbeanzeige (hier: AdWords) unter Nutzung der Option "weitgehend passende Keywords" genutzt, mit der Folge das hierdurch auch fremde Kennzeichen erfasst sein können, die diesen Gattungsbegriff enthalten, ist ebenfalls ein kennzeichenmäßiger Gebrauch zu verneinen, wenn nicht auch der konkrete Anzeigentext ein geschütztes Zeichen enthält.

5. Eine kennzeichenrechtliche Rufausbeutung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG kommt im Fall einer derartigen Werbeeinblendung in der Regel auch dann nicht in Betracht, wenn das fremde Kennzeichen eine (geringe) originäre Kennzeichnungskraft und eine genügende (hier: allenfalls schwache) Bekanntheit hat. Dies gilt jedenfalls, wenn ein eindeutiger Bezug zwischen Suchwort und Werbeanzeige fehlt und die Trefferliste der Suchmaschine ein eher diffuses Bild hinsichtlich des betreffenden Kennzeichens zeigt.

6. Zu wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen wegen Nutzung fremder Kennzeichen im Rahmen des Keywordadvertising (hier: AdWords), wenn die Werbeeinblendungen in einer Internetsuchmaschine deutlich gekennzeichnet, räumlich getrennt von der eigentlichen Trefferliste ausgegeben werden und die Werbeanzeige das fremde Kennzeichen nicht enthält.

MIR 2008, Dok. 339


Anm. der Redaktion: Das KG Berlin bestätigt seine bisherige Rechtsprechung (vgl. etwa KG Berlin, Urteil vom 09.09.2008 - Az. 5 U 163/07 = MIR 2008, Dok. 297).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.11.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1808

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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