Rechtsprechung
OLG Celle, Urteil vom 19.06.2008 - 8 U 80/07
Faxzugang bei "OK-Vermerk" - Der "OK-Vermerk" auf einem Faxjournal bzw. Sendebericht kann den Zugang eines Schreibens beim Empfänger belegen, wenn von der Möglichkeit der Kenntnisnahme i.S.d. § 130 BGB oder einer Pflicht des Empfängers zur Rückfrage beim Absender nach Treu und Glauben auszugehen ist.
BGB § 130; ZPO §§ 130a Abs. 3, 286
Leitsätze:*1. Der "OK-Vermerk" auf einem Faxjournal bzw. Sendebericht kann den Zugang eines Schreibens beim Empfänger belegen.
2. Für die Frage der korrekten technischen Übermittlung eines Faxes kommt es entscheidend darauf an, welche
Bedeutung dem "OK-Vermerk" auf dem Faxjournal bzw. Sendebericht zukommt.
3. Jedenfalls für die Frage der Rechtzeitigkeit des Zugangs eines via Fax übermittelten Dokuments kommt es
darauf an, wann die gesendeten (technischen) Signale vollständig vom Telefaxgerät des Empfängers empfangen
bzw. gespeichert wurden. Auf den Ausdruck kommt es nicht an (vgl. BGH NJW 2006, 2263).
4. Durch den "OK-Vermerk" wird weder bestätigt, dass das grafische Bild des Dokuments korrekt - vollständig - übertragen wurde,
noch das der Empfänger das Fax auch gelesen hat. Es wird nur bestätigt, dass die in der so genannte Handshake-Phase (Datenflusskontrolle)
außerhalb der grafischen Übertragung empfangenen Signale, die vom Sender codiert wurden, richtig decodiert empfangen wurden.
Die Handshake-Phase findet sowohl vor und nach der Übertragung statt sowie zwischen der Übertragung bei mehrseitigen
Dokumenten. Der "Ok-Vermerk" erfolgt hierbei, wenn das Dokument mit einer möglichen Fehlerquote von (systembedingt
unterschiedlich) 5% - 15% empfangen wurde; es können also 5% - 15% der grafischen Übertragung gestört, unleserlich oder
falsch sein.
5. Gleichwohl auch bei erfolgtem "Ok-Vermerk" in einem Faxjournal bzw. Sendebericht (grafische) Übertragungsfehler im
Umfang von 5% - 15% des übermittelten Dokuments möglich sind, ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass
dem Empfänger jedenfalls die Möglichkeit der Kenntnisnahme i.S.d. § 130 BGB eröffnet wurde oder dieser nach
Treu und Glauben zu einer Rückfrage beim Absender verpflichtet ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass weder relevante Textteile noch der Absenders erkennbar sind ist gering. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, dass der Empfänger
das Fax tatsächlich gelesen hat, ob es vom Empfangsgerät tatsächlich ausgedruckt wurde, ein Papierstau bestand oder
das Fax - im Fall der Speicherung durch das Empfangsgerät - gelöscht wurde. Diese Umstände liegen nicht im Einflussbereich
des Absenders.
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Senat hat aufgrund der technischen Ausführungen des Sachverständigen im vorliegenden Fall den Nachweis des Zugangs eines Faxes als geführt angesehen. Insoweit habe auch der BGH den "OK-Vermerk" nicht für gänzlich wertlos erachtet, sondern darauf verwiesen, dieser könne Indizwirkung haben und hinsichtlich der technischen Bedeutung des Sendeprotokolls komme die Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe in Betracht (BGH NJW 1994, 665).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.11.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1801
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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