Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 05.06.2008 - I ZR 96/07
Zerknitterte Zigarettenschachtel - Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt, kommt dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten nicht stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zu.
BGB §§ 12, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 818 Abs. 2, § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1
Leitsätze:*1. Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt,
kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten
stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der
Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige
einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt,
an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung
seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem
beworbenen Produkt oder empfehle es.
2. Durch die Verwendung von Vornamen in Alleinstellung kann das Namensrecht nach § 12 BGB und das allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Namensträgers verletzen, wenn schon eine solche Verwendung beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an bestimmten
Namensträger weckt (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1983 - Az. I ZR 160/80 = WRP 1983, 339 - Uwe).
3. Im Gegensatz zu dem verfassungsgerichtlich geschützten Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG
sind die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie auch des Namensrechts nur
einfachrechtlich - zivilrechtlich - geschützt. Die ist im Verletzungsfall bei der Güter- und Interessenabwägung zu berücksichtigen.
4. Der Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf
reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 71, 162; BVerfGE 102, 347 - Benetton;
BGHZ 169, 340 - Rücktritt des Finanzministers). Meinungsbildenden Inhalt haben hierbei auch Beiträge die Fragen
von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgreifen.
5. Ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das es rechtfertigt, über bestimmt Verhaltensweisen der
betroffenen Person zu berichten, kann sich durch die Bekanntheit einer Person begründet werden.
6. Die unbefugte Nutzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der besonderen
Persönlichkeitsrechte wie des Namens und des Rechts am eigenen Bild begründet eine Bereicherungsanspruch des
Betroffenen (Rechtsträgers) aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB), der auf Wertersatz gerichtet ist, da
das Erlangte nicht herausverlangt werden kann (§ 818 Abs. 2 BGB). Der Wertersatz kann nach den Gründsätzen, die auch
für die Verletzung von Immaterialgüterrechten gelten, bestimmt werden (etwa übliche Lizenzgebühr).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 24.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1784
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