Rechtsprechung
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.06.2008 - 3-13 O 61/06
Schadenersatz bei pflichtwidrig verzögerter Umschaltung eines Telefon-Festnetzanschlusses - Ein Zeitraum von ca. 11 Tagen kann erforderlich sein, um die Umschaltung eines Telefon-Festnetzanschlusses zu bewerkstelligen, jedenfalls aber ist ein solcher Zeitraum ausreichend.
BGB § 280 ff; ZPO § 287
Leitsätze:*1. Die pflichtwidrig verzögerte Umschaltung eines Telefon-Festnetzanschlusses stellt die Verletzung einer Kardinalpflicht des Telekommunikationsvertrages dar und kann Schadenersatzansprüche des Kunden auslösen.
2. Ein Zeitraum von ca. 11 Tagen kann erforderlich sein, um die Umschaltung eines Telefon-Festnetzanschlusses zu bewerkstelligen,
jedenfalls aber ist ein solcher Zeitraum ausreichend.
3. Die Angabe der exakten Lage der TAE-Dose in einem Einfamilienhaus oder auch in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ist
für Schaltung einer Teilnehmeranschlussleitung aus technischer Sicht nicht erforderlich. Eine geografische Angabe wie
etwa "EFH, Keller" (= Einfamilienhaus, Keller) reicht als Angabe aus. Die Angabe der netztechnisch "logischen" Lage ist nicht
notwendig.
4. Bearbeitungszeiträume von 17 oder 25 Tagen seitens des Telekommunikationsanbieters für einfache Anfragen oder die Verarbeitung
von danach erhaltenen Informationen sind in Anbetracht der Bedeutung der Telekommunikation und ihrer ständigen Aufrechterhaltung
im geschäftlichen, wie auch im privaten Bereich, für sich genommen eine Pflichtverletzung des Telekommunikationsvertrages.
5. Ein ohnehin parallel zum Festnetzanschluss vorgehaltener Handy-Anschluss ersetzt nicht ohne weiteres den Festnetzanschluss.
Insbesondere kann ein Handy-Anschluss nicht als vollgültiger Ersatz für eine Festnetzanschluss gelten, der auch
den reibungslosen Fax-Verkehr und einen Internetzugang mit einschließt.
6. Zwar lässt sich ein Schaden, der durch die Unterbrechung der Verfügbarkeit eines Telefonanschlusses entstanden ist naturgemäß
nicht "Cent-genau" berechnen. Allerdings kann das Gericht in zulässiger Weise "unter Würdigung aller Umstände nach freier
Überzeugung" (§ 287 ZPO) entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. Die Schätzung darf hierbei nicht völlig
frei erfolgen, sondern muss sich an konkreten - vom Geschädigten vorzutragenden - Anhaltspunkten orientieren, aus denen
auf den Eintritt und die Höhe des Schadens Rückschlüsse möglich sind (etwa: Vorlage Geschäftszahlen,
Darlegung von Umsatz- und Gewinnrückgängen etc.).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.09.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1740
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2024, Dok. 021
Hohenloher Landschwein - Der Schutz geografischer Herkunftsangaben als Kollektivmarken nach dem MarkenG besteht neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach VO (EU) Nr. 1151/2012
BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 163/19, MIR 2021, Dok. 078
Zigarettenausgabeautomat III - Abbildungen von Zigarettenpackungen auf Warenausgabeautomaten müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen
Bundesgerichtshof, MIR 2023, Dok. 073
Vollsynthetisches Motorenöl - Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware durch unrichtige Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie
BGH, Urteil vom 21.06.2018 - I ZR 157/16, MIR 2018, Dok. 048
Drohnenaufnahmen und Panoramafreiheit - Die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke ist von der Schrankenregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht gedeckt
OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2023 - 4 U 247/21, MIR 2023, Dok. 042



