Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 30.01.2008 - I ZR 131/05
Volle Vergütungspflicht für Multis - Für Multifunktionsgeräte ist die gesetzlich vorgesehene urheberrechtliche Gerätevergütung in voller Höhe zu zahlen.
UrhG a.F. §§ 54a Abs. 1, 54d Abs. 1; Anlage zu § 54d
Leitsätze:*1. Für Multifunktionsgeräte ist die gesetzlich vorgesehene urheberrechtliche Gerätevergütung in voller Höhe zu zahlen.
2. Innerhalb einer, als Gerätepaket aus Drucker und Scanner in Verkehr gebrachten, Funktionseinheit ist nur der
Scanner nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtig. Drucker gehören nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen
Vervielfältigungsgeräten (BGHZ 174, 359 = MIR 2008, Dok. 049 - Drucker und Plotter).
Derartige Gerätekombinationen sind auch nicht dann als "Multifunktionsgerät" anzusehen, wenn Drucker und Scanner zusammen
in Verkehr gebracht worden sind.
3. Wird ein Scannermodul als Erweiterung eines Druckers zum Multifunktionsgerät ("Upgradekit") ausschließlich einzeln verkauft,
ist dieses Modul als Einzelgerät auch nur als Scanner zu vergüten.
4. Multifunktionsgeräte, die über ein Vorlagenglas und eine Kopierfunktion verfügen, sind ohne weiteres mit herkömmlichen
Fotokopiergeräten vergleichbar. Soweit es die Kopierfunktion betrifft, stehen solche Multifunktionsgeräte den Fotokopiergeräten
gleich. Dass Multifunktionsgeräte nicht nur fotokopieren, sondern darüber hinaus auch noch drucken und scannen sowie mit ihnen
teilweise auch Telefaxe versandt werden können, ist selbst dann unerheblich, wenn die Nutzung dieser anderen Funktionen überwiegen sollte.
Die "Multifunktionalität" liegt in der Natur eines solchen Gerätes (BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter). Es kommt nicht darauf an,
wie häufig oder selten die übrigen Funktionen im Verhältnis zur (allerdings vollwertigen) Fotokopierfunktion genutzt werden.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1705
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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