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Rechtsprechung



LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008 - 12 O 416/06

Fiktiver Lizenzschaden & eBay - Zum Schadenersatz wegen unberechtigter Nutzung von Fotografien und zur Bemessung des fiktiven Lizenzschadens nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie im Rahmen von eBay.

UrhG §§ 13 Satz 1, 19a, 31 Abs. 1 und 3, §§ 43, 72 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1; BGB §§ 242, 276 Abs. 2; ZPO § 287

Leitsätze:*

1. Für die unberechtigte Nutzung von Fotografien hat der Rechteinhaber gemäß § 97 Abs. 1 UrhG Anspruch auf Schadenersatz im Umfang einer angemessenen Lizenzgebühr. Hierbei sind wie im Wettbewerbsrecht auch im Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu stellen (BGH GRUR 1998, 568, 569). Verwerte müssen sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen.

2. Im Rahmen der Schadensbemessung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie können gemäß § 287 ZPO für die Ermittlung der Höhe der angemessenen und üblichen Vergütung für die Verwertung von Lichtbildern (BGH NJW-RR 1990, 1377; BGH NJW-RR 1999, 194) die Honorarempfehlungen der MFM zu Grunde gelegt werden (BGH NJW-RR 1999, 194). Der Rechteinhaber ist so zu stellen, als wäre die (Verwertungs-) Handlung, durch die seine Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten. Zu Grunde zu legen ist der Zeitpunkt des Eingriffs. Dieser ist auf den Schluss des Verletzungszeitpunkts zu beziehen (BGH GRUR 1962, 401, 404). Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten hat, ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich (BGHZ 77, 16, 19ff; BGH GRUR 1987, 37, 39).

3. Obgleich Artikelbilder im Rahmen von eBay auch nach Auktionsende noch weitere 90 Tage lang abgerufen werden können, ist bei der Nutzungsdauer von dem Wert auszugehen, der für eine einmonatige Nutzung angesetzt worden wäre (hier: nach MFM 2006 100,00 EUR). Eine "gewöhnliche Auktion" dauert in der Regel nur ein bis zwei Wochen wobei ein Abrufen des Artikel - und des Bildes - nach Auktionsende regelmäßig nur noch einmal durch den Käufer zwecks Abwicklung und Bezahlung erfolgt. Kaufinteressenten sehen sich gewöhnlich nur laufende Versteigerungen an. Der wirtschaftliche Vorteil des (fiktiven) Lizenznehmers beschränkt sich damit auf die tatsächliche Laufzeit des Angebots. Es ist davon auszugehen, dass verständige Partner eines Lizenzvertrages diesem Umstand bei der Findung einer angemessenen Gebühr, der beide Seiten zugestimmt hätten, Rechnung getragen hätten.

4. Wird dasselbe Lichtbild im Rahmen von eBay in zwei Auktionen verwendet, ist der Lizenzgebühr ein Aufschlag von 50% für die Mehrfacheinblendung hinzuzusetzen. Insoweit kommt der hypothetischen Interessenlage der Parteien eines Lizenzvertrages (hier: im Rahmen von eBay) der Aufschlag von 50% für die Nutzung in einem Online-Shop am nächsten.

5. Im Fall der unterlassenen Urheberbezeichnung ist ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100% geschuldet. Dieser Aufschlag ist rechtlich als Vertragstrafe einzuordnen, so dass die Erhöhung neben die fiktive Lizenzgebühr tritt, ohne das eine Verquickung von Schadensberechnungen gegeben wäre. Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheber-persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehung des Urhebers zu seinem Werk haben (BGH GRUR 1995, 671, 672). Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 196).

6. Die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte durch den Urheber bzw. Lichtbildner berechtigt den Rechteinhaber nicht, auch den Zuschlag wegen unterbliebener Urheberbenennung geltend zu machen. Das Recht aus § 13 UrhG ist unauflöslich mit dem Rechtsträger, also dem Urheber bzw. Lichtbildner, verbunden und kann nicht übertragen werden. Allerdings kommt im Prozess eine Einziehungsermächtigung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft in Betracht.

MIR 2008, Dok. 197


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1662

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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