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Rechtsprechung



BPatG, Beschluss vom 17.12.2007 - 25 W (pat) 76/05

Flixotide - Zur Löschung einer Markeneintragung wegen bösgläubiger Anmeldung

MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 10, 50 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Nach § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 10 Markengesetz wird eine Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie bösgläubig angemeldet worden ist. Eine bösgläubige Markenanmeldung ist anzunehmen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; BGH, GRUR 1998, 412, - Analgin; BGH, GRUR 1998, 1034, - Makalu; BGH, GRUR 2000, 1032, - EQUI 2000; BGH, GRUR 2003, 428, - BIG BERTHA). Hierbei muss die Bösgläubigkeit/Sittenwidrigkeit bereits zum Anmeldezeitpunkt gegeben sein.

2. Der Anmelder eines Kennzeichens handelt nicht zwangsläufig unlauter, wenn er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für gleiche Waren im Inland benutzt, ohne hierfür einen Kennzeichenschutz erworben zu haben, sondern es müssen auf Seiten des Anmelders besondere Umstände vorliegen, welche die Erwirkung der Zeicheneintragung als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance).

3. Ein bösgläubiger Markenerwerb kann darin liegen, dass ein Anmelder in Kenntnis eines im Inland bestehenden schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren anmeldet, mit dem Ziel de Besitzstandes des Vorbenutzers zu stören oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (BGH, GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000). Eine Auslandsbenutzung kann allerdings allenfalls in Ausnahmefällen (z. B. bei Marken mit Weltgeltung) einen schutzwürdigen Besitzstand darstellen. Ein solcher kann dann vorliegen, wenn mit einer deutschen Markenanmeldung das Eindringen ausländischer Kennzeichen auf den inländischen Markt behindert werden soll, was in erster Linie bei einer im Ausland bereits intensiv benutzen Marke, aber auch bei einer erst geplanten Auslandsbenutzung wettbewerbswidrig sein kann (hier: verneint). Allerdings reicht die bloße Möglichkeit, dass der Inhaber der ausländischen (Konkurrenz-) Marke in Zukunft diese auf dem deutschen Markt einsetzen will nicht aus um eine Bösgläubigkeit des Anmelders einer - ausländischen Marke - gleichen oder verwechselbar ähnlichen Marke zu unterstellen.

4. Allein durch die systematische Anmeldung von Marken im Inland, die von anderen Unternehmen im Ausland bereits für Waren (hier: Arzneimittel) genutzt werden, die im Inland unter einer anderen Bezeichnung vertrieben werden (so genannte Zwei-Marken-Strategie), kann per se noch nicht auf die Bösgläubigkeit des Anmelders bei der Markenanmeldung geschlossen werden (Wettbewerbswidrige Nutzung als "Sperrmarke").

MIR 2008, Dok. 140


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.05.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1605

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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