Rechtsprechung
LG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2007 - 9 S 564/06
Störerhaftung des Webhosting-Providers - Eine Pflicht des Webhosting-Providers zur unverzüglichen Sperrung rechtswidriger Inhalte (Webseiten) Dritter besteht erst nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004
Leitsätze:*1. Einem Unternehmen, dass seinen Kunden durch die Zurverfügungstellung von Speicherplatz die Veröffentlichung und
Verbreitung von Informationen ermöglicht (hier: Webhosting-Provider), ist es nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor Veröffentlichung
im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das
gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. Der Webhosting-Provider ist aber immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, verpflichtet, die konkreten rechtswidrigen Inhalte unverzüglich zu sperren
(vgl. BGH, Urteil vom vom 11.03.2004 – Az. I ZR 304/01).
2. Anders als im Fall von Markenrechtsverletzungen ist es einem Webhosting-Provider bei persönlichrechtskeitsverletzenden
Inhalten allein durch den Einsatz einer Filtersoftware nicht möglich, durch die Verwendung von einzelnen Begriffen sinngleiche
Behauptungen herauszufiltern. Eine manuelle Überprüfung ist ebenfalls nicht zuzumuten.
3. Das ein Verfügungskläger die Berufungsbegründungsfrist nahezu ausschöpft steht der Annahme besonderer Dringlichkeit im
einstweiligen Verfügungsverfahren nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls in einem, durch einen rechtlich nicht einfachen
Sachverhalt gekennzeichneten Verfügungsverfahren (vgl. OLG München, Urteil vom 29.07.2004 – Az. 29 U 2745/04 – NJW 2004, 3344;
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.1983 – Az. 8 U 30/83 – WRP 1984, 221).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1602
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 5/21, MIR 2022, Dok. 036
Stoffmaske als Medizinprodukt? - Großhändler muss beim Vertrieb einer bedruckten "Alltagsmaske" in Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" nicht klarstellen, dass es sich nicht um ein Medizinprodukt handelt
Oberlandesgericht Hamm, MIR 2020, Dok. 097
Rückrufsystem II - Kontaktmöglichkeiten und Rückrufservice von Amazon genügen den Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB
BGH, Urteil vom 19.12.2019 - I ZR 163/16, MIR 2020, Dok. 035
EUR 2.500,00 pro AGB-Klausel - Im Verbandsprozess erfolgt grundsätzlich keine vom Regelbeschwerdewert abweichende Bemessung der Beschwer für die Revisionszulassung
BGH, Urteil vom 13.10.2020 - VIII ZR 25/19, MIR 2020, Dok. 082
Keine sich aufdrängende, mit geringfügigem Aufwand nutzbare Alternative - Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA)
BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZB 31/20, MIR 2021, Dok. 010



