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Rechtsprechung



LG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2007 - 9 S 564/06

Störerhaftung des Webhosting-Providers - Eine Pflicht des Webhosting-Providers zur unverzüglichen Sperrung rechtswidriger Inhalte (Webseiten) Dritter besteht erst nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung.

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004

Leitsätze:*

1. Einem Unternehmen, dass seinen Kunden durch die Zurverfügungstellung von Speicherplatz die Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen ermöglicht (hier: Webhosting-Provider), ist es nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. Der Webhosting-Provider ist aber immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, verpflichtet, die konkreten rechtswidrigen Inhalte unverzüglich zu sperren (vgl. BGH, Urteil vom vom 11.03.2004 – Az. I ZR 304/01).

2. Anders als im Fall von Markenrechtsverletzungen ist es einem Webhosting-Provider bei persönlichrechtskeitsverletzenden Inhalten allein durch den Einsatz einer Filtersoftware nicht möglich, durch die Verwendung von einzelnen Begriffen sinngleiche Behauptungen herauszufiltern. Eine manuelle Überprüfung ist ebenfalls nicht zuzumuten.

3. Das ein Verfügungskläger die Berufungsbegründungsfrist nahezu ausschöpft steht der Annahme besonderer Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls in einem, durch einen rechtlich nicht einfachen Sachverhalt gekennzeichneten Verfügungsverfahren (vgl. OLG München, Urteil vom 29.07.2004 – Az. 29 U 2745/04 – NJW 2004, 3344; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.1983 – Az. 8 U 30/83 – WRP 1984, 221).

MIR 2008, Dok. 137


Anm. der Redaktion: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1602

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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