Kurz notiert
Bundesgerichtshof
BKA gegen FOCUS - Auch einer Behörde kann ein Richtigstellungsanspruch zustehen
BGH, Urteil vom 22.04.2008 - Az. VI ZR 83/07 - Vorinstanzen: LG Hamburg, Urteil vom 01.09.2006 - Az. 324 O 932/05; Hanseatisches OLG, Urteil vom 27.02.2007 – Az. 7 U 121/06
MIR 2008, Dok. 128, Rz. 1
1
Zur Sache
Die Bundesrepublik Deutschland hat das Nachrichtenmagazin FOCUS wegen eines Presseartikels auf Unterlassung und Richtigstellung verklagt. Gegenstand des Revisionsverfahrens war nur noch die Verpflichtung der Beklagten zur Veröffentlichung einer Richtigstellung.
Das Politmagazin CICERO veröffentlichte im April 2005 einen Artikel des Journalisten S. über den Terroristen al-Sarkawi, durch den Detailinformationen aus einem geheimen Bericht des BKA bekannt wurden. Nachdem das BKA deshalb Strafanzeige erstattet hatte und es zu Durchsuchungen der Redaktion und des Privathauses des Journalisten gekommen war (vgl. BVerfGE 117, 224), erschien in dem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin FOCUS ein Artikel, in dem unter anderem berichtet wird, auf der verzweifelten Suche nach einer undichten Stelle habe das BKA offenbar streng geheime Dossiers manipuliert, um eine undichte Stelle in der eigenen Behörde aufzuspüren. Zu diesem Zweck seien vor Verteilung des Dossiers an verschiedene Referate des BKA unter anderem Telefonnummern mit unauffälligen Zahlendrehern versehen worden.
Die Klägerin hat geltend gemacht, in dem Artikel würden unwahre Tatsachen über den Umgang des BKA mit dieser Akte behauptet, die geheime Informationen ausländischer Geheimdienste enthalte. Diese Behauptung sei geeignet, das Ansehen des BKA in der Öffentlichkeit herabzumindern, weil der Eindruck vermittelt werde, das BKA setze Geheiminformationen zweckwidrig ein und lasse zu, dass sie durch Veröffentlichung entwertet würden.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung und Richtigstellung verurteilt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Entscheidung des BGH: Auch einer Behörde kann ein Richtigstellungsanspruch zustehen, wenn aus einer konkreten Äußerung eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer Funktion folgt
Der unter anderem für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat das Berufungsurteil mit Urteil vom 22.04.2008 (Az. VI ZR 83/07) bestätigt und entschieden, dass auch einer Behörde ein Richtigstellungsanspruch zustehen kann, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.
Der BGH hat auch die Voraussetzungen eines Richtigstellungsanspruchs bejaht, weil das Berufungsgericht aus prozessualen Gründen von der Unrichtigkeit der Behauptung ausgehen konnte. Da die Beklagte die Tatsachen als wahr hingestellt hatte, konnte der BGH offen lassen, ob die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung vorgelegen hätten.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 81/2008 vom 22.04.2008
Die Bundesrepublik Deutschland hat das Nachrichtenmagazin FOCUS wegen eines Presseartikels auf Unterlassung und Richtigstellung verklagt. Gegenstand des Revisionsverfahrens war nur noch die Verpflichtung der Beklagten zur Veröffentlichung einer Richtigstellung.
Das Politmagazin CICERO veröffentlichte im April 2005 einen Artikel des Journalisten S. über den Terroristen al-Sarkawi, durch den Detailinformationen aus einem geheimen Bericht des BKA bekannt wurden. Nachdem das BKA deshalb Strafanzeige erstattet hatte und es zu Durchsuchungen der Redaktion und des Privathauses des Journalisten gekommen war (vgl. BVerfGE 117, 224), erschien in dem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin FOCUS ein Artikel, in dem unter anderem berichtet wird, auf der verzweifelten Suche nach einer undichten Stelle habe das BKA offenbar streng geheime Dossiers manipuliert, um eine undichte Stelle in der eigenen Behörde aufzuspüren. Zu diesem Zweck seien vor Verteilung des Dossiers an verschiedene Referate des BKA unter anderem Telefonnummern mit unauffälligen Zahlendrehern versehen worden.
Die Klägerin hat geltend gemacht, in dem Artikel würden unwahre Tatsachen über den Umgang des BKA mit dieser Akte behauptet, die geheime Informationen ausländischer Geheimdienste enthalte. Diese Behauptung sei geeignet, das Ansehen des BKA in der Öffentlichkeit herabzumindern, weil der Eindruck vermittelt werde, das BKA setze Geheiminformationen zweckwidrig ein und lasse zu, dass sie durch Veröffentlichung entwertet würden.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung und Richtigstellung verurteilt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Entscheidung des BGH: Auch einer Behörde kann ein Richtigstellungsanspruch zustehen, wenn aus einer konkreten Äußerung eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer Funktion folgt
Der unter anderem für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat das Berufungsurteil mit Urteil vom 22.04.2008 (Az. VI ZR 83/07) bestätigt und entschieden, dass auch einer Behörde ein Richtigstellungsanspruch zustehen kann, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.
Der BGH hat auch die Voraussetzungen eines Richtigstellungsanspruchs bejaht, weil das Berufungsgericht aus prozessualen Gründen von der Unrichtigkeit der Behauptung ausgehen konnte. Da die Beklagte die Tatsachen als wahr hingestellt hatte, konnte der BGH offen lassen, ob die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung vorgelegen hätten.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 81/2008 vom 22.04.2008
Online seit: 22.04.2008
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