Kurz notiert
Verwaltungsgericht Köln
"Tastendruckmodell" zur Weiterleitung auf 0900er-Nummer bei Telefonwerbung verstößt gegen TKG und UWG – Verwaltungsgericht Köln bestätigt Verbraucherschutz
VG Köln, Beschluss vom 16.04.2008 - Az. 11 L 307/08 (Veröffentlichung in MIR folgt)
MIR 2008, Dok. 121, Rz. 1
1
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem den Beteiligten am 18.04.2008 bekannt gegebenen Beschluss vom 16.04.2008
eine Verbotsverfügung der Bundesnetzagentur wegen Rufnummernmissbrauchs vorläufig bestätigt. Sie betrifft das "Tastendruckmodell" bei Telefonwerbung.
Zur Sache
Die Antragstellerin - ein Telekommunikationsunternehmen - ruft im Auftrag von Kunden mit Telefoncomputern bei Verbrauchern an und teilt über Bandansagen mit, dass der Angerufene einen Preis gewonnen habe. Um Näheres zu erfahren, solle er eine Taste oder eine Tastenkombination drücken, um die Verbindung zu einem Mehrwertdienst unter einer 0900-Nummer herzustellen. Nach dem Tastendruck wird das Gespräch an diese kostenpflichtige Nummer weitergeleitet.
Bei der Bundesnetzagentur gingen zahlreiche Beschwerden ein, weil sich die Betroffenen durch ungewollte Werbung belästigt fühlten. Außerdem funktioniert diese Weiterleitung selbst dann, wenn der Telefonanschluss an sich für 0900-Nummern gesperrt ist. Das führte dazu, dass auch Familienangehörige, die die Kostenbelastung nicht recht einschätzen konnten, die Anrufe entgegennahmen und durch Tastendruck die Verbindung zu dem kostenpflichtigen Mehrwertdienst herstellten. Die Bundesnetzagentur verbot dem Unternehmen deshalb am 22. Februar 2008 die ungewollten Werbeanrufe und die Weiterleitung zu 0900-Nummern per Tastendruck. Sie geht davon aus, dass die Weiterleitung zu Mehrwertdiensten nur bei Auskunftsdiensten zulässig ist.
Das Unternehmen hat gegen diese Entscheidung Widerspruch bei der Bundesnetzagentur erhoben und wollte mit einem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht erreichen, dass das Verbot vorläufig nicht wirksam wird.
Entscheidung des Gerichts: Weiterleitung per Tastendruck verstößt gegen TKG und UWG - Besonderer Schutz der Verbraucher geboten
Diesen Eilantrag lehnte das Gericht jedoch ab. Zum Schutz des Verbrauchers sei es nötig, dass das Verbot sofort gilt, entschieden die Richter. Die Weiterleitung per Tastendruck verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder umgehe Vorschriften dieser Gesetze (hier: §§ 3, 7 Abs. 1 UWG und § 66i Abs. 1 TKG). Gerade bei der Weiterleitung von Anrufen zu Mehrwertdienstenummern sei ein besonderer Schutz des Verbrauchers geboten.
(tg) - Quelle: PM des VG Köln vom 18.04.2008
Zur Sache
Die Antragstellerin - ein Telekommunikationsunternehmen - ruft im Auftrag von Kunden mit Telefoncomputern bei Verbrauchern an und teilt über Bandansagen mit, dass der Angerufene einen Preis gewonnen habe. Um Näheres zu erfahren, solle er eine Taste oder eine Tastenkombination drücken, um die Verbindung zu einem Mehrwertdienst unter einer 0900-Nummer herzustellen. Nach dem Tastendruck wird das Gespräch an diese kostenpflichtige Nummer weitergeleitet.
Bei der Bundesnetzagentur gingen zahlreiche Beschwerden ein, weil sich die Betroffenen durch ungewollte Werbung belästigt fühlten. Außerdem funktioniert diese Weiterleitung selbst dann, wenn der Telefonanschluss an sich für 0900-Nummern gesperrt ist. Das führte dazu, dass auch Familienangehörige, die die Kostenbelastung nicht recht einschätzen konnten, die Anrufe entgegennahmen und durch Tastendruck die Verbindung zu dem kostenpflichtigen Mehrwertdienst herstellten. Die Bundesnetzagentur verbot dem Unternehmen deshalb am 22. Februar 2008 die ungewollten Werbeanrufe und die Weiterleitung zu 0900-Nummern per Tastendruck. Sie geht davon aus, dass die Weiterleitung zu Mehrwertdiensten nur bei Auskunftsdiensten zulässig ist.
Das Unternehmen hat gegen diese Entscheidung Widerspruch bei der Bundesnetzagentur erhoben und wollte mit einem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht erreichen, dass das Verbot vorläufig nicht wirksam wird.
Entscheidung des Gerichts: Weiterleitung per Tastendruck verstößt gegen TKG und UWG - Besonderer Schutz der Verbraucher geboten
Diesen Eilantrag lehnte das Gericht jedoch ab. Zum Schutz des Verbrauchers sei es nötig, dass das Verbot sofort gilt, entschieden die Richter. Die Weiterleitung per Tastendruck verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder umgehe Vorschriften dieser Gesetze (hier: §§ 3, 7 Abs. 1 UWG und § 66i Abs. 1 TKG). Gerade bei der Weiterleitung von Anrufen zu Mehrwertdienstenummern sei ein besonderer Schutz des Verbrauchers geboten.
(tg) - Quelle: PM des VG Köln vom 18.04.2008
Online seit: 18.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1586
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