Rechtsprechung
LG Hamburg, Urteil vom 04.12.2007 - 324 O 794/07
Haftung des Betreibers für Kommentare in seinem Webblog - Der Betreiber eines Webblogs haftet für Kommentare Dritter auf Unterlassung, wenn er Prüfpflichten verletzt. Hierbei ist ein "gleitender Sorgfaltsmaßstab" und ein "Spektrum abgestufter Prüfpflichten" zu berücksichtigen.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3
Leitsätze:*1. Eine Äußerung im Rahmen eines Webblogs, durch die ein Unternehmen (hier: Produktionsfirma von "Call-in-TV-Sendungen"),
wegen des Zitats einer Grußformel der Nationalsozialisten im Dritten Reich,
zumindest in die Nähe eines Terrorregimes gerückt, das unter anderem für millionenfache Morde verantwortlich ist,
verletzt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des betreffenden Unternehmens (hier: "... nieder mit der
Meinungsfreiheit - schließt alles kritischen Foren! Sieg Heil Money-Express TV!").
Zwar muss sich ein Wirtschaftsunternehmen in gesteigertem Maße Kritik an ihrem unternehmerischen Handeln gefallen
lassen. Das gilt umso mehr, als ein von ihm verfolgte Geschäftsmodell erheblichen
Anlass zu einer kritischen Auseinandersetzung gibt. Dies legitimert gleichwohl keine Schmähkritik, d.h.
Äußerungen, die nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache zielen, sondern noch jenseits einer polemischen
und überspitzten Kritik in der persönlichen Herabsetzung des Betroffenen bestehen (BVerfGE 93,
266, 294; BVerfG, 1 BvR 49/00 vom 24.5.2006).
2. Im Rahmen eines Webblogs entsteht für den durchschnittlichen Nutzer nicht der Eindruck, das im Rahmen
einer Kommentarfunktion zu den jeweiligen Blog-Einträgen, der Betreiber seine eigene Auffassung wiedergibt
und sich daher Entäußerungen von Dritten zu eigene macht.
3. Wer als Betreiber einer Internetseite Speicherplatz für die Veröffentlichung von Kommentaren Dritter
zur Verfügung stellt (hier: im Rahmen eines Webblogs), haftet hinsichtlich des Inhalts dieser Beiträge auf Unterlassung,
wenn er ihm insoweit obliegende Prüfpflichten verletzt hat (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006 - Az. 7 U 50/06
= MIR 2006, Dok. 139).
4. Ob und inwieweit dem Betreiber eines Webblogs Prüfpflichten obliegen, ist anlassbezogenen zu beurteilen.
Dabei ist eine Abwägung vorzunehmen: Je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass es
durch Kommentare auf einer Internetseite zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird, und je
schwerwiegender die zu befürchtenden Verletzungen sind, umso mehr Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen,
um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer persönlichkeitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen
(vgl. dazu: OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006 - Az. 7 U 50/06
= MIR 2006, Dok. 139).
Es besteht somit ein "gleitender Sorgfaltsmaßstab" mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Ist mit großer
Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des
Betreibers an dem einen Ende dieses Spektrums bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen.
5. Das Erfordernis eines solchen gleitenden Sorgfaltsmaßstabes folgt zwingend aus dem Umstand, dass in der
verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen Meinungs- und Medienfreiheit einerseits und dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht andererseits keines dieser Rechtsgüter einen generellen Vorrang beanspruchen kann.
Sich daraus gegebenenfalls ergebenden Überwachungspflichten für die Betreiber von Internetseiten mit erheblichen
Belastungen verbunden sein können ändert hieran grundsätzlich nichts.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1521
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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