Rechtsprechung
OLG Hamm, Urteil vom 07.08.2007 - 4 U 14/07
Copyright-Vermerk - Zu den Anforderungen an einen - stillschweigenden - Verzicht auf die Urheberbenennung (hier: bei einer Software) bei umfassender Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten
UrhG §§ 13, 14, 39, 63
Leitsätze:*1. Grundsätzlich hat der Urheber gemäß § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft
am Werk - ergänzt durch die Entstellungs- und Änderungsverbote der §§ 14, 39 UrhG und
die Pflicht zur Quellenangabe gemäß § 63 UrhG. Er kann sich, wenn jemand z.B. das Werk als
eigenes bezeichnet, entsprechend hiergegen wehren. Allein die umfassende und ausschließliche
Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten (§ 31 Abs. 1, Abs. 3 UrhG) erlaubt die
Anmaßung des Urheberpersönlichkeitsrechts nicht und erlaubt nicht die Hinweise auf die Urheberschaft
des Schöpfers zu entfernen oder das betreffende Werk als Urheber (Schöpfer) zu vertreiben.
2. Eine Vereinbarung über die Urheberbezeichnung im Rahmen einer Nutzungseinräumung, eine
entsprechende Einschränkung derer, eine Vereinbarung über die Änderung der Urheberbezeichnung
oder ein Verzicht hierauf ist (hier: Copyright-Vermerk), wie sich aus § 39 UrhG ergibt,
trotz Unübertragbarkeit und Unverzichtbarkeit in Bezug auf das Stammrecht grundsätzlich
zulässig (vgl. BGH UFITA 38, 1962, 340 – Straßen, gestern und morgen; BGHZ 126, 245 - Namensnennungsrecht
des Architekten). Indes sind diesbezüglich zum Schutze des Urhebers strenge Anforderungen zu stellen.
Dies gilt einerseits für die Feststellung einer – gegebenenfalls auch stillschweigend – erfolgten
vertraglichen Einschränkung des Namensnutzungsrechts (vgl. BGHZ 126, 245). Andererseits bedarf
es zur Beurteilung der für den Urheber zumutbaren Resultate einer konkreten Interessenabwägung,
bei der etwa die Intensität des Eingriffs, dessen Erforderlichkeit im Hinblick auf die im Rahmen
der vertragsgemäßen Ausübung der Verwertung, die Branchenüblichkeit und der Vertrags- bzw.
Verwertungszweck zu berücksichtigen sind.
3. Eine Nutzungsvereinbarung (hier: über die Nutzung und die Rechts an einer Software)
in der vereinbart wurde, dass eine Software "in denkbar umfassender Weise" auch in "veränderter Form unter Ausschluss" des
Urhebers "in jeder Hinsicht" verwertet, sie auf "sämtliche Arten" genutzt, fortgeführt, "nach eigenem Ermessen
bearbeit(n)et und in sonstiger Weise umgestalte(n)t" und die "hierdurch geschaffenen Leistungsergebnisse in der
gleichen Weise wie die ursprüngliche Fassung des Programms und der Dokumentation" verwertet werden darf,
beinhaltet noch keine ausdrückliche Einräumung auch des Rechts ein Urheberrecht an dem Werk
behaupten zu dürfen (etwa durch: Copyrightvermerk und/oder Angaben auf einer Homepage). Vielmehr
liegt der Kern derartiger Rechtseinräumungen nur in der Verwertung und der inhaltlichen Änderung des ursprünglichen Werkes
(Programms), ohne dass davon auch erkennbar die Urheberbenennung berührt wird.
Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 10.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1512
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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