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Rechtsprechung



OLG München, Urteil vom 17.01.2008 - 29 U 3193/07

Verfall von (Geschenk-) Gutscheinen - AGB-Klauseln, die die Gültigkeit von Gutscheinen auf ein Jahr ab Ausstellung befristen bzw. einen Restguthabenverfall innerhalb Jahresfrist ab Ausstellung des Gutscheins bestimmen, verstoßen gegen das Benachteiligungsverbot aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

BGB §§ 194 ff, 307

Leitsätze:*

1. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die die Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen regeln, stellen keine bloßen Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (Art, Umfang und Güte der Leistung; sog. Leistungsbeschreibung) dar. Der wesentliche Vertragsgegenstand mit den Hauptleistungspflichten der Parteien kann auch ohne derartige Klauseln bestimmt werden. Vielmehr handelt es sich bei Gültigkeitsbefristungen und Verfallsregelungen um Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren. Sie sind daher inhaltlich zu kontrollieren (§§ 307 ff BGB; hier: §§ 307 Abs. 3 Satz 1, 307 Abs. 1 BGB).

2. AGB-Klauseln, die die Gültigkeit von (Geschenk-) Gutscheinen auf ein Jahr ab Ausstellung befristen bzw. ein Restguthabenverfall innerhalb Jahresfrist ab Ausstellung des Gutscheins bestimmen, verstoßen gegen das Benachteiligungsverbot aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

3. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH NJW 2005, 1774).

4. Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlussfristen. Eine Gültigkeitsbefristung von (Geschenk-) Gutscheinen enthält daher eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

5. Die Gültigkeitsbefristung von Gutscheinen stellt einen Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis dar. Das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist zwar durch die Verjährungsvorschriften in zeitlicher Hinsicht näher ausgestaltet. Ein (unangemessener) Eingriff in das Äquivalenzverhältnis liegt aber dann vor, wenn durch eine vertragliche Regelung die Werthaltigkeit einer Gegenleistung, die ein Vertragspartner auf Grund eigener Vorleistung verlangen kann, zeitlich über die Verjährungsregelungen hinaus beschränkt wird (vgl. BGH NJW 2001, 2635).

6. Die Empfänger von Gutscheinen (Beschenkte) sind als Dritte, die Rechte aus dem Vertag zwischen Gutscheinerwerber und Gutscheinaussteller herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind, in den Schutz des § 307 Abs. 1 BGB einbezogen (vgl. dazu auch: BGH NJW-RR 2006, 1258; BGH NJW 1999, 3558).

7. Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, kann zwar nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden. (vgl. BGH NJW 2001, 2635; OLG München NJW 2007, 227; jeweils zu einer Abkürzung der damals noch dreißig Jahre betragenden Regelverjährungsfrist). Durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren (vgl. § 195 BGB a. F.) auf drei Jahre (vgl. § 195 BGB) im Rahmen der Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber allerdings bereits den Interessen der Schuldner Rechnung getragen. Damit haben sich die Anforderungen an die Rechtfertigung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht.

8. Gültigkeitsbefristungen bzw. eine formularmäßige Anordnung des Restguthabenverfalls bei Gutscheinen von einem Jahr zielen auf eine doppelte Benachteiligung des Gutscheininhabers im Vergleich zu der gesetzlichen Regelung der §§ 195, 199 BGB ab, nach der entsprechende Ansprüche mit dem Ablauf einer Frist von drei Jahren - beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht - verjähren. So wird der Zeitraum, in dem die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs möglich ist, auf höchstens ein Drittel (1 Jahr) des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehenen (3 Jahre) herabgesetzt. Der dadurch bewirkte ersatzlose Verlust der Möglichkeit, einen nicht verjährten Anspruch geltend zu machen, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Gutscheininhabers dar. Daneben wird die auch nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. § 215 BGB) dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch erlöschen ("verfallen") und damit gänzlich untergehen soll.

9. Zusätzlicher Buchführungs- und Bilanzzierungsaufwand stellt kein anerkennenswertes höherrangiges oder zumindest gleichwertiges Interesse des Klauselverwenders dafür dar, dem Gutscheininhaber den Wert des Gutscheins ersatzlos vor dem Ablauf der gesetzlichen Regelverjährung (3 Jahre) zu entziehen. Vielmehr erscheint ein solcher etwaiger Aufwand vernachlässigbar gering.

MIR 2008, Dok. 043


Anm. der Redaktion: Mit dieser Entscheidung wies das OLG München die Berufung von Amazon gegen das Urteil des LG München I (Urteil vom 05.04.2007 - Az. 12 O 22084/06 = MIR 2007 Dok. 179) zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall erfordere (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 06.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1507

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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