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Rechtsprechung



OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2007 - 4 U 132/07

Veröffentlichung ungeschwärzter Gerichtsentscheidungen - Die Mitteilung von Gerichtsentscheidungen - unter ungeschwärzter Namensnennung der Prozessvertreter auch der unterlegenen Partei - kann im Einzelfall noch von der Mitteilungs- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG gedeckt sein.

GG Art. 5; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004

Leitsätze:*

1. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb setzt einen betriebsbezogenen Eingriff, d.h. eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes als solchem voraus. Der Eingriff muss sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGH NJW 2003, 1040; 2004, 356). Bloß mittelbare Beeinträchtigungen oder auch allgemeine Kritik sind hierfür grundsätzlich nicht ausreichend.

2. Erfolgt die vollständige - ungeschwärzte - Namensnennung der Anwälte einer Prozesspartei bei der Internetveröffentlichung von Urteilen nur nebensächlich einer Kritik an der Prozesspartei, liegt ein zielgerichteter Eingriff gegen den "Betrieb" der Anwälte nicht vor.

3. Zwar kann die Veröffentlichung verlorengegangener Prozesse unreflektiert auch auf die Beurteilung der Leistung der, die unterlegene Partei vertretenen, Anwälte durchschlagen. Indes kann eine derartige "Beeinträchtigung", soweit sie im Rahmen einer üblichen Interessenwahrnehmung erfolgt, keineswegs als ausreichend angesehen werden, um eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Anwälte bejahen zu können.

4. Die so genannte Individualsphäre in ihren beruflichen Ausprägungen - als Teil des Persönlichkeitsrechts - schützt das Selbstbestimmungsrecht und bewahrt die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt (Sozialsphäre), seinem öffentlichen, wirtschaftlichen, beruflichen Wirken. Der Persönlichkeitsschutz verbietet hier jedenfalls schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, insbesondere durch Stigmatisierung und Ausgrenzung (BGH NJW 2005, 592). Ist insoweit allein das berufliche Umfeld betroffen, also ein Bereich, in dem sich ihre persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, und zwar zudem nur in einem Bereich, der (hier) in einem bestimmten Rahmen ohnehin mit dem öffentlichen Auftreten als Rechtsvertreter der Partei verbunden ist, sind Eingriffe in diese Sphäre nur verboten, wenn derartig schwerwiegende Auswirkungen - vergleichbar mit einer Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung - vorliegen (hier verneint).

5. Die bloße - ungeschwärzte - Namensnennung eines Prozessvertreters im Rahmen einer Internetveröffentlichung von Gerichtsurteilen gestaltet sich grundsätzlich neutral. Auch wenn die Namensnennung im konkreten Fall überflüssig ist, um über das zu Grunde liegende Verfahren zu berichten, liegt jedenfalls dann eine lediglich beiläufige und geringfügige Beeinträchtigung der namentliche Benannten vor, wenn wahre Tatsachen mitgeteilt werden und sich die Namensnennung weder als ehrenrührig darstellt noch der Vorwurf eines fehlerhaften, verwerflichen oder sonst missbräuchlichen Verhaltens enthalten ist. Allein die Tatsache, dass die namentlich Benannten auf der "Verliererseite" stehen genügt nicht.

6. Die ungeschwärzte Mitteilung von Gerichtsentscheidungen - unter ungeschwärzter Namensnennung der Prozessvertreter auch der unterlegenen Partei - kann im Einzelfall noch von der Mitteilungs- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG gedeckt sein. Die Mitteilungs- und Meinungsfreiheit gebietet nicht ausschließlich sachlich begründete Äußerungen zu tätigen und verpflichtet nicht, überflüssige Umstände grundsätzlich nicht zu offenbaren.

7. Das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41ff; BVerfGE 72, 155, 170; BVerfGE 78, 77, 84). Auch dieses Recht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Der einzelne hat, weil er seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet, keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten. In dieser stellt aber die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar.

MIR 2008, Dok. 035


Anm. der Redaktion: Das Gericht formuliert abschließend: "Die in Betracht kommenden Beeinträchtigungen für die Kläger stellen sich dabei aus objektiver Sicht als derart gering dar, dass die zudem wahre Darstellung der Sachverhalte von einer berechtigten Meinungsäußerung der Beklagten als gedeckt anzusehen und unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände noch als zumutbar hinzunehmen ist." und betont insoweit ausdrücklich den Einzelfallbezug der Entscheidung. Die generelle Zulässigkeit der namentlichen Nennung Prozessvertreter und - beteiligter ist mit der Entscheidung des OLG Hamm keinesfalls belegt. Vielmehr begegnet dies - nicht nur im Einzelfall - durchgreifenden, rechtlichen Bedenken.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 29.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1499

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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