Rechtsprechung
KG Berlin, Beschluss vom 22.06.2007 - 9 U 80/07
Gegendarstellung & Ausgangsmitteilung - Das berechtigte Interesse des Betroffenen an einer Gegendarstellung entfällt dann nicht, wenn die in der Ausgangsmitteilung enthaltene Entgegnung des Betroffenen als von vornherein unglaubwürdig dargestellt wird.
LPG § 10 Abs. 2
Leitsätze:*1. Das berechtigte Interesse an einer Gegendarstellung kann durch eine Berücksichtigung der
Stellungnahme des Betroffenen bereits in der Ausgangsmitteilung nur dann entfallen, wenn
auf diese Art und Weise die Funktion einer Gegendarstellung, den Betroffenen mit seiner
Sicht der Dinge zu Wort kommen zu lassen, erfüllt wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn
die in der Ausgangsmitteilung enthaltene Entgegnung des Betroffenen als von vornherein
unglaubwürdig dargestellt wird.
2. In einer Gegendarstellung muss der Betroffenen Gelegenheit erhalten zu allen - berechtigt - vorgebrachten Aspekten zu Wort zu kommen.
3. Der Einwand, die in der Gegendarstellung mitgeteilten Tatsachen seien unwahr, kann nur dann
Berücksichtigung finden kann, wenn dies offensichtlich ist (hier: mangels Feststellbarkeit verneint).
4. Besteht ein berechtigtes Interesse des Betroffenen an einer Gegendarstellung, kommt es grundsätzlich
nicht darauf an, ob eine zugespitzte Darstellung in der Ausgangsmitteilung zulässig war oder eine Gegendarstellung
nunmehr ausschließlich einen pönalisierenden Charakter hat.
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 07.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1468
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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