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LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.10.2007 - 2/03 O 192/07
Handeln im geschäftlichen Verkehr auf eBay - Der Verkauf von 10 neuen oder neuwertigen, mit einer Marke gekennzeichneten Bekleidungsstücken lässt sich nicht mit einem privaten Gelegenheitsverkauf erklären, sondern begründet eine tatsächliche Vermutung für ein geschäftliches Handeln i.S.v. § 14 Abs. 2 MarkenG.
MarkenG § 14 Abs. 2
Leitsätze:*1. Unter ein Handeln im geschäftlichen Verkehr i.S.v. § 14 Abs. 2 MarkenG fällt jede selbstständige wirtschaftlichen Zwecken
dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Handeln ist;
die Verfolgung eines Erwerbszwecks ist hierbei ebenso wenig erforderlich wie eine Gewinnerzielungsabsicht.
Entscheidend, ob die Benutzung der Klagemarke im Rahmen einer planmäßigen, auf gewisse Dauer angelegten
Verkaufstätigkeit erfolgt ist, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände mit der Vornahme
lediglich privater Gelegenheitsverkäufe nicht mehr zu erklären ist (vgl. OLG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 19.04.2005 - Az. 6 U 182/04).
2. Für die Frage, ob ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen Verkaufsangebote auf einer
Internet-Auktionsplattform im Rahmen eines geschäftlichen Verkehrs erfolgen, ist stets auf die gesamten
Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei deren Bewertung sich jeder schematischen Betrachtungsweise
entzieht. Abzustellen ist insbesondere auf die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw.
Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft,
der Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss
vom 19.04.2005 - Az: 6 U 182/04).
3. Der Verkauf von 10 neuen oder jedenfalls neuwertigen, mit einer Marke gekennzeichneten Bekleidungsstücken
(hier: im Rahmen von eBay) lässt sich nach der Lebenserfahrung nicht mit einem privaten Gelegenheitsverkauf erklären.
Vielmehr begründet dies eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit den privaten Bereich verlassen
hat und als geschäftlich i.S.v. § 14 Abs. 2 MarkenG zu qualifizieren ist.
Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Sascha Kremer, Mönchengladbach (www.kremer-legal.com).
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 27.12.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1459
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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