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BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 88/05
Suchmaschineneintrag - Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der Anrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie er geplant war, einverstanden sein.
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2
Leitsätze:*1. Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine
wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der Anrufer zuvor nicht
annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie er geplant war, einverstanden sein.
Der kostenlose Eintrag eines Gewerbetreibenden im Verzeichnis einer Internetsuchmaschine,
die nur eine unter einer Vielzahl gleichartiger Suchmaschinen ist, rechtfertigt grundsätzlich
nicht die Annahme, der Gewerbetreibende werde mit einem Anruf zur Überprüfung des über ihn
eingespeicherten Datenbestandes einverstanden sein, wenn der telefonische Weg gewählt wurde,
um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung (hier: der Umwandlung des kostenlosen Eintrags
in einen erweiterten und entgeltlichen Eintrag) zu unterbreiten (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 05.02.2004 -
Az. I ZR 87/02, GRUR 2004, 520 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).
2. Telefonanrufe bei Unternehmen zu Werbezwecken können wettbewerbswidrig sein, weil sie zu belästigenden
oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können.
Wer einen Telefonanschluss zu gewerblichen Zwecken unterhält, rechnet allerdings mit entsprechenden
Anrufen. Anders als im privaten Bereich ist telefonische Werbung im geschäftlichen Bereich daher nicht nur
zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat; sie
ist vielmehr auch dann wettbewerbsgemäß, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse
des Anzurufenden daran vermutet werden kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG; vgl. zu § 1 UWG a.F. BGH,
Urteil vom 05.02.2004 - Az. I ZR 87/02, GRUR 2004, 520, 521 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag, m.w.N.).
3. Bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung im gewerblichen Bereich von einer mutmaßlichen
Einwilligung des Anzurufenden ausgegangen werden kann, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die
Art und den Inhalt der Werbung abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2006 - Az. I ZR 191/03, GRUR 2007, 607
Tz. 21 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge", m.w.N.). Maßgebend ist, ob der Werbende bei
verständiger Würdigung der Umstände davon ausgehen kann, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder
werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen (vgl. BGHZ 113, 282, 286 - Telefonwerbung IV; BGH GRUR 2004, 520, 521 -
Telefonwerbung für Zusatzeintrag). Dabei muss sich die mutmaßliche Einwilligung des anzurufenden
Gewerbetreibenden nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Art der Werbung erstrecken.
Der anzurufende Gewerbetreibende muss dementsprechend mutmaßlich (gerade) auch mit einer telefonischen
Werbung einverstanden sein (vgl. BGHZ 113, 282, 285 - Telefonwerbung IV; BGH GRUR 2004, 520, 521 f. -
Telefonwerbung für Zusatzeintrag). Eine mutmaßliche Einwilligung kann auch dann anzunehmen sein,
wenn die Werbung durch Telefonanruf gegenüber einer schriftlichen Werbung zwar keine oder sogar weniger
Vorzüge aufweist, den Interessen des Anzurufenden aber gleichwohl noch in einem Maß entspricht, dass die
mit dem Anruf verbundenen Belästigungen hinnehmbar erscheinen (vgl. BGH GRUR 2004, 520, 522 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).
4. Ein ausreichend großes Interesse des anzurufenden Gewerbetreibenden, das die Annahme rechtfertigt, er
werde mit dem Anruf einverstanden sein, kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die telefonische Werbemaßnahme
einen sachlichen Zusammenhang zu einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung aufweist
(vgl. BGH GRUR 2004, 520, 521 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag, m.w.N.). Ob dies der Fall ist, hängt jedoch
nicht nur von Art, Inhalt und Intensität der Geschäftsbeziehung ab, sondern auch davon, ob danach zu
erwarten ist, der Anzurufende werde mit einem Anruf zu den Zwecken, die mit ihm verfolgt werden,
einverstanden sein (hier für einen kostenlosen Suchmaschineneintrag verneint).
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 19.12.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1455
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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