Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Urteil vom 20.04.2007 - 3 W 83/07
"Frankierbitte" - Eine Klausel, in der es heißt "Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück." täuscht den Verbraucher nicht darüber, wer die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen hat und ist nicht wettbewerbswidrig.
BGB §§ 312c Abs. 2, 357 Abs. 2 Satz 2; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 10
Leitsätze:*1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhändlers, in der es heißt "Bitte frankieren Sie das
Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den
Portobetrag dann umgehend zurück." täuscht den Verbraucher nicht darüber, wer die Kosten für die Rücksendung der Ware zu
tragen hat. Denn eine solche Klausel teilt ausdrücklich mit, dass das Porto umgehend erstattet wird, woraus der Verbraucher
nur schließen kann, dass der Verwender es als seine Verpflichtung ansieht, die Kosten der Rücksendung zu tragen.
Ein solche Klausel ist damit auch nicht wettbewerbswidrig.
2. Der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe
der Unternehmer trägt, kann nicht entnommen werden, dass sie nur durch die Versandart "Unfrei/Empfänger zahlt" befolgt werden kann.
Eine solche Formulierung der Belehrung ist auch nicht nach § 312 c Abs. 2 BGB i. V. mit 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV vorgeschrieben.
3. Die Antragsgegnerin erschwert die Rückabwicklung des Vertrages auch nicht, denn die beanstandete Klausel besagt
nicht und insinuiert dies auch nicht, dass dem Verbraucher das Strafporto in Rechnung gestellt werde, wenn er der
Bitte um ausreichende Frankierung der Sendung nicht nachkommen sollte.
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 03.11.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1412
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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