Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 24.05.2007 - I ZB 66/06
Rado-Uhr III - Zum Freihaltungsinteresse der Allgemeinheit an einer als dreidimensionale Marken beanspruchten Form (hier: Uhrgehäuse mit Armband).
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2; PVÜ Art. 6quinquies Abschnitt B Nr. 2
Leitsätze:*1. Handelt es sich bei einer dreidimensionalen Marke, die die äußere Form der Ware wiedergibt,
nicht um eine Kombination üblicher Gestaltungsmerkmale und bestehen auf dem in Rede stehenden
Warengebiet eine nahezu unübersehbar große Zahl von Gestaltungsmöglichkeiten und eine entsprechende
Formenvielfalt, spricht dies gegen ein Interesse der Allgemeinheit, die als Marke beanspruchte Form
freizuhalten.
2. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen,
die zur Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit der Waren dienen können. Eine (dreidimensionale) Marke, die die äußere
Form einer Ware (hier: eines Uhrgehäuses mit Armband) wiedergibt, handelt es sich um ein Zeichen,
das Eigenschaften der beanspruchten Ware, und zwar deren äußere Gestaltung, beschreibt.
Daran, dass derartige Gestaltungen frei verwendet werden können und nicht einem Unternehmen vorbehalten bleiben,
besteht grundsätzlich ein besonderes Interesse der Allgemeinheit (EuGH GRUR 2003, 514 Tz. 73 - Linde, Winward u.
Rado; Urteil vom 12.2.2004 - Az. C 218/01, Slg. 2004, I 1725 = GRUR 2004, 428 Tz. 41 = WRP 2004, 475 - Henkel).
Liegt die beanspruchte Form im Rahmen einer auf diesem Warengebiet üblichen Formenvielfalt und sind die Möglichkeiten,
die Produktgestaltung im Interesse einer Individualisierung zu variieren, beschränkt, kann dies dafür sprechen,
dass die als Marke beanspruchte Form im Interesse der Allgemeinheit freizuhalten ist
(BGH, Beschluss vom 20.11.2003 - Az. I ZB 15/98, GRUR 2004, 502, 505 = WRP 2004, 752 - Gabelstapler II; BGH
GRUR 2004, 329, 331 - Käse in Blütenform).
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 15.10.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1399
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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