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Rechtsprechung



OLG Köln, Urteil vom 23.03.2007 - 6 U 227/06

Billigflüge - Ein Online-Reservierungssystem, das aus mehreren Schritten besteht, ist als Einheit zu betrachten, so dass es genügt, wenn der Endpreis vor Abschluss des Buchungsvorgangs genannt wird.

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, § 12 Abs. 2; PAngV § 1 Abs. 1, Abs. 6

Leitsätze:*

1. Ein Online-Reservierungssystem, das aus mehreren Schritten besteht, ist als Einheit zu betrachten, so dass es den preisangabenrechtlichen Vorgaben genügt, wenn der Endpreis vor Abschluss des Buchungsvorgangs genannt wird. Dementsprechend verstößt es nicht gegen § 1 Abs. 1 PAngV, wenn ein Anbieter bei der erstmaligen Nennung von Preisen nicht bereits die Endpreise ermittelt (hier: Steuern und Kerosinzuschläge als den Endpreisen einer Flugreise zugehörige Leistungen Dritter; vgl. BGB GRUR 2001, 1166 - Fernflugreise).

2. Bei einem herkömmlichen Reservierungssystem (vgl. dazu BGH GRUR 2003, 889 - Internet-Reservierungssystem) handelt es sich um Werbung i.S. von § 1 Abs. 1 PAngV, denn auch ein solches hat die Förderung des Absatzes zum Ziel. Eine Differenzierung zwischen einem Reservierungssystem (als Teil eines Kaufvorganges) und Werbung (als dem Kaufvorgang vorgeschaltet) ist hier nicht geboten.

3. Die Zulässigkeit der Angabe des Endpreises zu einem späteren Zeitpunkt, als bei der erstmaligen Nennung der Preise ist davon abhängig, ob der Nutzer klar und unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass die Preise vorläufig sind und ob sich die Endpreise leicht erkennbar und gut wahrnehmbar bestimmen lassen. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von einem verständigen, durchschnittlich informierten Nutzer auszugehen. Zudem sind die Besonderheiten des Telekommunikationsmittels Internet zu berücksichtigen (BGH WRP 2006, 1507, 1510 - Anbieterkennzeichnung im Internet).

4. Sind im Fall eines Online-Reservierungssystems ab dem Buchungsschritt 2 und in allen folgenden Buchungsschritten die Endpreise gut erkennbar dargestellt und wird der Nutzer klar und unmissverständlich auf die Vorläufigkeit der Preise hingewiesen (hier: Der hinreichend groß geschriebene Hinweis innerhalb der Auflistung von Flugzielen: "Mindestpreis Oneway zuzüglich Steuern und Gebühren zuzüglich Kerosinzuschlag." und ein Sternchenhinweis an der Spalte "Preis" der am Ende der Übersicht gut lesbar und räumlich eindeutig zuzuordnen aufgelöst wird).

MIR 2007, Dok. 372


Anm. der Redaktion: Vgl. zu dieser Entscheidung auch die jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Preisangaben im Internethandel (BGH, Urteil vom 4.10.2007 – Az. I ZR 143/04 – Versandkosten; MIR 2007, Dok. 360, Rz. 1).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 14.10.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1397

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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