Rechtsprechung
LG Dresden, Urteil vom 03.08.2007 - 41 O 1313/07 EV
Falsche Energieetikettierung bei Haushaltswaschmaschinen wettbewerbswidrig - Demjenigen Anbieter, der kennzeichnungspflichtige Geräte vertreibt (hier: in einem Internet-Shop), ist die Prüfung der Richtigkeit der vorgeschriebenen Angaben zuzumuten.
UWG §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1; EnergieverbrauchskennzeichnungsVO § 3 Abs. 1, 5; Richtlinie 95/12/EG vom 13.05.1995, Richtlinie 32/75/EWG betreffen der Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen
Leitsätze:*1. Eine bestimmten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderlaufende Kennzeichnung von Waren (hier: Energieeffizienzklasse
von Waschmaschinen mit der nicht existierenden Klasse "A Plus") ist unlauter, wenn die Kennzeichnungsvorschriften
dem Interesse der Markteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, dienen und somit Marktverhaltensregeln im Sinne
des § 4 Nr. 11 UWG darstellen.
2. Der korrekten Information über Daten, wie der Energieeffizienzklasse kommt bei der Auswahl eines zu erwerbenden
Gerätes durch den Kunden und bei der Kaufentscheidung eine nicht unbedeutende Rolle zu. Die vorschriftswidrige Angabe
derartiger Daten beeinträchtigt den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher
daher nicht nur unerheblich (§ 3 UWG).
3. Die Werbung mit einer nicht existierenden - höchsten - Energieeffizienzklasse (hier: in einem Internetshop)
ist irreführend hinsichtlich der Beschaffenheit des beworbenen Gerätes (hier: eine Waschmaschine mit Klasse "A Plus"), § 5 Abs. 2 Ziff. 1 UWG, da hierdurch der Eindruck erweckt wird, das betreffende Gerät sei energieeffizienter als die, eigentlich ebenfalls
der höchsten Klasse ("A") zuzuordnenden Geräte. Dies verschafft dem so werbenden Unternehmer einen Wettbewerbsvorteil
gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern.
4. Demjenigen Anbieter, der kennzeichnungspflichtige Geräte (hier: Energieetikettierung von Haushaltswaschmaschinen)
vertreibt (hier: in einem Internet-Shop), ist die Prüfung der Richtigkeit der vorgeschriebenen Angaben zuzumuten.
Dies gilt auch, wenn der Anbieter lediglich Herstellerangaben übernimmt. Für den Bereich der Telemedien lassen
nämlich die Haftungsprivilegen des TMG (hier: insb. § 10 TMG) Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
nach den allgemeinen Gesetzen (hier: insb. § 8 UWG) unberührt, § 7 Abs. 2 TMG. Für den Bereich der Energieetikettierung
von Haushaltswaschmaschinen ergibt sich auch aus § 3 Abs. 3 EnVKV, wonach die Lieferanten für die Richtigkeit der von ihnen
gemachten Angaben verantwortlich sind, nichts anderes.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.09.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1363
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
EuGH, Urteil vom 29.06.2023 - C-543/21, MIR 2023, Dok. 049
Verbreitung rechtswidriger Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen zulässig
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 019
EuGH soll Fragen zur Zulässigkeit der Mietwagen-App "UBER Black" klären
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 022
DFL-Supercup - Zum Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Veranstalter von Fußballspielen und einer Online-Ticketplattform
BGH, Urteil vom 21.11.2024 - I ZR 107/23, MIR 2024, Dok. 097
Hausverkauf zum Höchstpreis - Die Werbung im Internet mit der Aussage "Hausverkauf zum Höchstpreis" kann als Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG und damit als Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung irreführend sein
OLG Hamburg, Urteil vom 09.12.2021 - 5 U 180/20, MIR 2022, Dok. 009