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Rechtsprechung



KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2007 - 5 W 230/07

Verfügungsverbot bei Streit über Domainnamen - Dem Verletzer eines Namensrechts kann gem. § 12 BGB bzw. §§ 5, 15 MarkenG untersagt werden, die betreffenden Domainnamen auf Dritte zu übertragen.

BGB §§ 12, 249; MarkenG §§ 5, 15

Leitsätze:*

1. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGHZ 161, 216, 220 - Pro Fide Catholica; GRUR 2007, 259 Tz. 14 - solingen.info, m. w. N.; BGH Urteil vom 08.02.2007 - Az. I ZR 201/03 - grundke.de). Diese Voraussetzungen sind im allgemeinen erfüllt, wenn ein fremder Name als Domainname verwendet wird. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch kann schon dann zu bejahen sein, wenn der Nichtberechtigte den Domainnamen bislang nur hat registrieren lassen (BGH, GRUR 2002, 622 - shell.de; GRUR 2003, 897 - maxem.de; BGH, Urteil vom 08.02.2007 - Az. I ZR 201/03 - grundke.de). Über die Zuordnungsverwirrung hinaus wird auch ein besonderes, schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert wird. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung ein (BGH, a. a. O., maxem.de).

2. Es besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch auf ein Umschreiben der bestehenden Registrierung auf den Namensträger, weil bei einer Umschreibung möglicherweise dritte - berechtigte – Namensträger von der Eintragung ausgeschlossen werden würden, die ansonsten prioritätsjüngere Registeransprüche hätten geltend machen können (BGH a.a.O - shell.de). Es kann aber ein Anspruch dahin in Betracht kommen, dass der Verletzer gegenüber der Registrierungsstelle einen Verzicht auf die verletzenden Domainnamen zu erklären hat (BGH, a. a. O. - shell.de). Der Anspruch auf Verzichtserklärung setzt voraus, dass der Verletzte gegenüber dem Verletzer die Verwendung des Namens in Alleinstellung beanspruchen kann, dem Verletzer also kein Bereich einer zulässigen Nutzung des Domainnamens verbleibt (etwa: Recht der Gleichnamigen oder Treuhandstellung des Verletzers für einen Gleichnamigen).

3. Für den Bereich der Top-Level-Domain ".de" kann sich zwar jeder Namensträger ohne Weiteres die Priorität für den Domainnamen durch eine Dispute-Eintragung bei der DENIC sichern. Im Bereich der Top-Level-Domain ".eu" ist dies nach den AGB der EurID aber nicht möglich, sondern nur der Abschluss eines Schiedsvertrages (APR-Verfahren). Jedenfalls hierauf muss sich der Verletzte aber nicht verweisen lassen.

4. Der Verletzer schuldet jedenfalls schadenersatzrechtlich aus dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB, dass er den Verletzten so stellt, als hätte er diesen registerlich nicht blockiert; wobei sich diese Blockkadewirkung der ursprünglichen Registrierung des Verletzers - mit dessen Priorität - auch bei einer Übertragung auf Dritte fortsetzt. Dementsprechend kann dem Verletzer eines Namensrechts gem. § 12 BGB bzw. §§ 5, 15 MarkenG untersagt werden, die betreffenden Domainnamen auf Dritte zu übertragen.

MIR 2007, Dok. 328


Anm. der Redaktion: Tenoriert wurde hier wie folgt: "... untersagt, über die von ihr registrierten Domains www. xyz.eu oder www. zyx.eu entgeltlich oder unentgeltlich zu verfügen, ausgenommen durch Übertragung auf die Antragstellerin oder durch den gänzlichen Verzicht auf die Rechte aus der Registrierung".
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.09.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1352

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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