Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 15.02.2007 - I ZR 63/04
Parfümtester - Überlässt der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte, sind die Markenrechte nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft.
MarkenG § 24 Abs. 1 und Abs. 2
Leitsätze:*1. Überlässt der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im Europäischen
Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte (hier: Duftwässer,
die zu Testzwecken vom allgemeinen Publikum in den Ladenlokalen der Abnehmer des Markeninhabers verbraucht werden sollen),
sind die Markenrechte nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft.
2. In dem Verkauf einer vom Markeninhaber als unverkäuflich bezeichneten Ware
liegt keine Veränderung der Ware i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG.
3. Der Inhaber des Markenrechts kann auch nach dem Inverkehrbringen rechtmäßig gekennzeichneter
Ware solche Handlungen verbieten, die die Herkunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens
verletzen (EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 = GRUR 2002, 879 Tz. 30 =
WRP 2002, 666 - Boehringer/Swingward u.a.). Eine solche Beeinträchtigung ist anzunehmen,
wenn die Veränderung die Eigenart der Ware berührt (BGHZ 131, 308, 316 - Gefärbte Jeans;
BGH, Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 13/02, GRUR 2005, 160, 161 = WRP 2005, 106 - SIM-Lock I).
4. Ein berechtigter Grund i.S. des § 24 Abs. 2 MarkenG kann allerdings auch dann vorliegen,
wenn die Ware selbst unverändert bleibt, im konkreten Fall aber die Benutzung der Marke
ihren Ruf erheblich schädigt (zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL: EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - C-337/95,
Slg. 1997, I-6013 = GRUR Int. 1998, 140 Tz. 46 und 48 = WRP 1998, 150 - Christian Dior/Evora).
Ein derartige Rufschädigung ist durch den Rechteinhaber im Prozess darzulegen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1333
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, MIR 2017, Dok. 026
Sperrandrohung für einen Mobilfunkanschluss bei strittiger Gebührenforderung kann eine unlautere aggressive geschäftliche Handlung darstellen
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2019, Dok. 031
Grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung von Anbietern für Kundenbewertungen bei Amazon
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 013
Aushang eines Mietvertrags mit personenbezogenen Daten - Zum Unterlassungsanspruch wegen einer rechtswidrigen Datenverarbeitung
LG Frankfurt a.M, Beschluss vom 15.10.2020 - 2-03 O 356/20, MIR 2020, Dok. 081
Kurventreppenlift - Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten, an die Wohnverhältnisse des Kunden angepassten Laufschiene ist ein Werkvertrag und von § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erfasst
BGH, Urteil vom 20.10.2021 - I ZR 96/20, MIR 2021, Dok. 090