Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 15.02.2007 - I ZR 63/04
Parfümtester - Überlässt der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte, sind die Markenrechte nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft.
MarkenG § 24 Abs. 1 und Abs. 2
Leitsätze:*1. Überlässt der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im Europäischen
Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte (hier: Duftwässer,
die zu Testzwecken vom allgemeinen Publikum in den Ladenlokalen der Abnehmer des Markeninhabers verbraucht werden sollen),
sind die Markenrechte nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft.
2. In dem Verkauf einer vom Markeninhaber als unverkäuflich bezeichneten Ware
liegt keine Veränderung der Ware i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG.
3. Der Inhaber des Markenrechts kann auch nach dem Inverkehrbringen rechtmäßig gekennzeichneter
Ware solche Handlungen verbieten, die die Herkunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens
verletzen (EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 = GRUR 2002, 879 Tz. 30 =
WRP 2002, 666 - Boehringer/Swingward u.a.). Eine solche Beeinträchtigung ist anzunehmen,
wenn die Veränderung die Eigenart der Ware berührt (BGHZ 131, 308, 316 - Gefärbte Jeans;
BGH, Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 13/02, GRUR 2005, 160, 161 = WRP 2005, 106 - SIM-Lock I).
4. Ein berechtigter Grund i.S. des § 24 Abs. 2 MarkenG kann allerdings auch dann vorliegen,
wenn die Ware selbst unverändert bleibt, im konkreten Fall aber die Benutzung der Marke
ihren Ruf erheblich schädigt (zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL: EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - C-337/95,
Slg. 1997, I-6013 = GRUR Int. 1998, 140 Tz. 46 und 48 = WRP 1998, 150 - Christian Dior/Evora).
Ein derartige Rufschädigung ist durch den Rechteinhaber im Prozess darzulegen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1333
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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