Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.07.2007 - 6 W 66/07
"Wenn der PowerSeller dreimal abmahnt" - Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer umfangreichen Abmahntätigkeit (hier: eines wirtschaftlich unbedeutenden Unternehmens) wegen kollusiven Zusammenwirkens mit einem Rechtsanwalt und zur Unternehmereigenschaft im eBay-Handel.
BGB § 14, UWG § 8 Abs. 4
Leitsätze:*1. Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattformen eBay ist regelmäßig
als gewerblich zu beurteilen, wenn der Anbieter als "PowerSeller" einzustufen und registriert ist
(vgl. OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 27.07.2004 – Az. 8 W 54/04, GRUR 2004, 1042 und
OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22.12.2004 – Az. 6 W 153/04, GRUR-RR 2005, 318, 320).
Die freiwillige Registrierung als "PowerSeller" ist jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung
einer Internet- Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Vielmehr kann sich die Einstufung der Tätigkeit
als unternehmerisch auch aus anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer und dem Umfang der Verkaufstätigkeit,
und deren geschäftsbezogener Ausgestaltung (Betrieb eines eBay-Shops
und dessen werblichen Aufmachung) wesentliche Bedeutung zukommt.
2. Zwar kann auch derjenige Unternehmer sein, der die angebotenen Waren aus einem für ihn verfügbaren
(Privat-) Bestand entnimmt, die Waren also nicht extra eingekauft oder hergestellt hat (OLG Frankfurt, Beschluss
vom 21.03.2007 - AZ. 6 W 27/07 = MIR 2007, Dok. 135). Allerdings wird es etwa Verkäufen aus dem Privatvermögen häufig an dem Merkmal
einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Betätigung fehlen. Dies gilt jedenfalls solange, wie
eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung nicht schon deswegen anzunehmen ist, weil sich
die Verkaufstätigkeit wegen des Umfang bzw. wegen der geschäftsbezogenen Ausgestaltung von einer
gängigen privaten Verkaufstätigkeit abhebt.
3. Derjenige, der einen (eBay-) Online-Shop betreibt, auf dem eine beträchtliche Anzahl von Artikeln eingestellt
ist, und diesen Online-Shop auch bewirbt, über einen längeren Zeitraum kontinuierlich und mit nicht nur geringfügigem
Verkaufserfolg am Marktgeschehen teilnimmt und mit einer Vielzahl von Angeboten für eine unüberschaubare Menge
potentieller Interessenten ständig im Internet präsent ist, ist als Unternehmer gem. § 14 BGB zu qualifizieren.
4. In Fällen, in denen es keinen Ansatzpunkt für die Annahme gibt, der Anspruchsteller wolle seinen
Mitbewerbern schlicht Schaden oder Unannehmlichkeiten bereiten, setzt der Missbrauchsvorwurf (§ 8 Abs. 4 UWG) ein
kollusives Zusammenwirken zwischen dem Unterlassungsgläubiger und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt
voraus, wobei es genügt, dass der Rechtsanwalt den Mandanten von dessen Kostenrisiko vollständig
oder zum großen Teil freistellt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006 – Az. 6 U 129/06, GRUR- RR 2007, 56, 57).
5. Ein Vielzahl einschlägiger Abmahnungen genügt für sich genommen nicht, um ein kollusives Zusammenwirken zwischen
dem Anspruchsteller und seinem Rechtsanwalt festzustellen.
6. Wenn ein, auch wirtschaftlich unbedeutendes Unternehmen, das die gesetzlichen Vorgaben beachtet, seine
Mitbewerber ebenfalls zur Einhaltung dieser Bestimmungen zwingen möchte, ist dies an sich nicht zu missbilligen.
Im Hinblick auf die Beachtung der im Fernabsatzhandel bestehenden Belehrungspflichten
(insb. über das Widerrufsrecht) gilt dies nicht zuletzt wegen der mit der Ausübung dieser Rechte oft verbundenen
betriebswirtschaftlichen Kosten, die sich der Konkurrent, der Vorgaben missachtet, erspart.
Dann erscheint es aber im Hinblick auf die regional nicht begrenzte Wettbewerbssituation im Fernabsatzhandel
konsequent, nicht nur gegen einige wenige, sondern gegen alle Mitbewerber und deren – im Internet unschwer
auffindbaren – Wettbewerbsverstöße vorzugehen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2006 – Az. 6 U 128/06, GRUR-RR 2007, 56,57).
7. Auch das mit massenhaften Abmahnungen verbundene finanzielle Risiko des Anspruchstellers, das im Verhältnis
zu dem beschränkten wirtschaftlichen Vorteil zu sehen ist, den die Unterbindung der beanstandeten
Wettbewerbsverstöße dem Anspruchsteller bringen kann, genügt allein für die Feststellung eines kollusiven
Zusammenwirkens noch nicht. Zwar kann dies den Verdacht begründen, der Anspruchsteller handele kollusiv
mit seinem Anwalt zusammen, um zu dessen finanziellem Vorteil, an dem er möglicherweise selbst
partizipiert, Kostenerstattungsansprüche zu erzeugen. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände genügt dieses Indiz
allerdings nicht.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 17.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1331
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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