Kurz notiert
Landgericht Berlin
Namensrechtserwerb durch bewusstes und gewolltes gemeinsames Auftreten - Erfolg fĂŒr die Musiker von "Karat"
LG Berlin, Urteil vom 19.06.2007 - Az. 16 O 1019/05
MIR 2007, Dok. 240, Rz. 1
1
Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin verurteilte heute die Witwe des 2004
verstorbenen Musikers Herbert Dreilich der Löschung der Wortmarke "Karat" zuzustimmen.
Namensrechtserwerb durch bewusstes und gewolltes gemeinsames Auftreten
Nach Auffassung der Richter haben die KlĂ€ger gemeinsam mit der Ehefrau des Verstorbenen die Rechte an dem Namen der Band. Diese Rechte seien unter BerĂŒcksichtigung aller tatsĂ€chlichen UmstĂ€nde durch das bewusste und gewollte gemeinschaftliche Auftreten mit dem Verstorbenen unter der Bezeichnung "Karat" erworben worden. Die von den Gruppenmitgliedern gemeinsam erworbene Bezeichnung gehe daher der auf Antrag von Herbert Dreilich 1998 erfolgten Eintragung der Wortmarke "Karat" beim Deutschen Patent- und Markenamt vor. Die Beklagte mĂŒsse als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen in die Löschung der Wortmarke einwilligen.
Die Beklagte hatte den Musikern zunĂ€chst die Verwendung des Namens Karat fĂŒr Veranstaltungen gestattet. SpĂ€ter widerrief sie die Genehmigung. Sie war der Ansicht, dass aufgrund der Eintragung der Wortmarke "Karat" die Rechte daran ausschlieĂlich ihr zustĂŒnden. Hiergegen hatten die vier Musiker geklagt, die gemeinsam mit dem Verstorbenen in den 90er Jahren unter dem Namen "Karat" Konzerte gaben, bei der Aufnahme einzelner Titel mitwirkten und auf dem Begleitmaterial der TontrĂ€ger abgebildet waren.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(tg) - PM der Berliner Zivilgerichte Nr. 42/2007 vom 19.06.2007
Namensrechtserwerb durch bewusstes und gewolltes gemeinsames Auftreten
Nach Auffassung der Richter haben die KlĂ€ger gemeinsam mit der Ehefrau des Verstorbenen die Rechte an dem Namen der Band. Diese Rechte seien unter BerĂŒcksichtigung aller tatsĂ€chlichen UmstĂ€nde durch das bewusste und gewollte gemeinschaftliche Auftreten mit dem Verstorbenen unter der Bezeichnung "Karat" erworben worden. Die von den Gruppenmitgliedern gemeinsam erworbene Bezeichnung gehe daher der auf Antrag von Herbert Dreilich 1998 erfolgten Eintragung der Wortmarke "Karat" beim Deutschen Patent- und Markenamt vor. Die Beklagte mĂŒsse als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen in die Löschung der Wortmarke einwilligen.
Die Beklagte hatte den Musikern zunĂ€chst die Verwendung des Namens Karat fĂŒr Veranstaltungen gestattet. SpĂ€ter widerrief sie die Genehmigung. Sie war der Ansicht, dass aufgrund der Eintragung der Wortmarke "Karat" die Rechte daran ausschlieĂlich ihr zustĂŒnden. Hiergegen hatten die vier Musiker geklagt, die gemeinsam mit dem Verstorbenen in den 90er Jahren unter dem Namen "Karat" Konzerte gaben, bei der Aufnahme einzelner Titel mitwirkten und auf dem Begleitmaterial der TontrĂ€ger abgebildet waren.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(tg) - PM der Berliner Zivilgerichte Nr. 42/2007 vom 19.06.2007
Online seit: 19.06.2007
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