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Rechtsprechung



KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2007 - 5 W 116/07

Pflichtangaben beim Fernabsatz im Internet - Ausreichende Anbieterkennzeichnung durch "mich"-Seite und Bagatellverstoß gegen PAngV wegen nicht eindeutig dem Preis zugeordnetem Umsatzsteuerhinweis im Rahmen von eBay.

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; BGB § 312c Abs. 1 Satz 1; TDG 2001 § 6; MDStV § 10 Abs. 2; TMG § 5, RStV § 55 Abs. 1; PAngV §§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2.

Leitsätze:*

1. Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt im Rahmen der Internethandelsplattform eBay, die von der Angebotsseite aus über einen Link "mich" erreichbar ist, genügt den Anforderungen der §§ 5 TMG, § 55 RStV (früher: § 6 TDG und § 10 MDStV), § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Es reicht aus, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links "Kontakt" und "Impressum" erreichbar ist (BGH, Urteil vom 20.07.2006 - Az. I ZR 228/03 = GRUR 2007, 159 ff. = MIR 2007, Dok. 187 - Anbieterkennzeichnung im Internet). Die Schaltfläche "mich" bei den Angebotsseiten der Internethandelsplattform eBay ist in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als eine Schaltflächen "Kontakt" und "Impressum" auf anderen Internetseiten. Wer mit den Gepflogenheiten bei eBay vertraut ist, erwartet unter besagter Schaltfläche die in Rede stehenden Anbieterdaten. Wer erstmals über eBay einkauft und sich für solche Daten interessiert, wird solche Daten unter der Schaltfläche "mich" vermuten, die Schaltfläche anklicken und das Gesuchte finden.

3. Stellt ein Unternehmer beim Fernabsatz von Waren in seinem hierfür werbenden Internetauftritt entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV den dort enthaltenen Preisangaben nicht den jeweils eindeutig zugeordneten Hinweis zur Seite, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, so ist dieser Verstoß in der Regel nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.

4. Die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV bei Fernabsatzgeschäften erforderliche Angabe zur Umsatzsteuer ist nur eine Klarstellung für den Verbraucher, da Endpreise ohnehin die Umsatzsteuer enthalten müssen. Zwar kann ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung grundsätzlich erheblich im vorgenannten Sinne sein. Dennoch ist dies dann nicht anzunehmen, wenn Verbraucherinteressen bei einer Verletzung dieser Preisangabenvorschrift nicht spürbar beeinträchtigt werden, da die richtige Preisermittlung für den Verbraucher unberührt bleibt (KG Berlin, Beschluss vom 09.02.2007 - 5 W 5/07; OLG Jena GRUR-RR 2006, 283, 284 f.; differenzierend OLG Hamburg MD 2007, 439, 444). Dies gilt umso mehr, wenn auf einer direkt der Angebotsseite zugeordneten und über einen Link (hier: "mich" bei eBay) erreichbaren Internetseite unter der Überschrift "Zahlung/Versandkosten" die geforderte Angabe gemacht wird.

MIR 2007, Dok. 213


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RiKG Dr. Gangolf Hess.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1235

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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