Rechtsprechung
KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2007 - 5 W 116/07
Pflichtangaben beim Fernabsatz im Internet - Ausreichende Anbieterkennzeichnung durch "mich"-Seite und Bagatellverstoß gegen PAngV wegen nicht eindeutig dem Preis zugeordnetem Umsatzsteuerhinweis im Rahmen von eBay.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; BGB § 312c Abs. 1 Satz 1; TDG 2001 § 6; MDStV § 10 Abs. 2; TMG § 5, RStV § 55 Abs. 1; PAngV §§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2.
Leitsätze:*1. Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt im Rahmen der
Internethandelsplattform eBay, die von der Angebotsseite aus über einen Link "mich"
erreichbar ist, genügt den Anforderungen der §§ 5 TMG, § 55 RStV (früher: § 6 TDG und § 10 MDStV),
§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Es reicht aus, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links "Kontakt" und "Impressum"
erreichbar ist (BGH, Urteil vom 20.07.2006 - Az. I ZR 228/03 = GRUR 2007, 159 ff. =
MIR 2007, Dok. 187 - Anbieterkennzeichnung im Internet).
Die Schaltfläche "mich" bei den Angebotsseiten der Internethandelsplattform eBay ist in
diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als eine Schaltflächen "Kontakt" und "Impressum" auf
anderen Internetseiten. Wer mit den Gepflogenheiten bei eBay vertraut ist, erwartet unter
besagter Schaltfläche die in Rede stehenden Anbieterdaten. Wer erstmals über eBay einkauft
und sich für solche Daten interessiert, wird solche Daten unter der Schaltfläche "mich" vermuten,
die Schaltfläche anklicken und das Gesuchte finden.
3. Stellt ein Unternehmer beim Fernabsatz von Waren in seinem hierfür werbenden Internetauftritt
entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV den dort enthaltenen Preisangaben nicht
den jeweils eindeutig zugeordneten Hinweis zur Seite, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer
enthalten, so ist dieser Verstoß in der Regel nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil
der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.
4. Die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV bei Fernabsatzgeschäften erforderliche Angabe zur
Umsatzsteuer ist nur eine Klarstellung für den Verbraucher, da Endpreise ohnehin die Umsatzsteuer
enthalten müssen. Zwar kann ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung grundsätzlich erheblich
im vorgenannten Sinne sein. Dennoch ist dies dann nicht anzunehmen, wenn Verbraucherinteressen bei einer
Verletzung dieser Preisangabenvorschrift nicht spürbar beeinträchtigt werden, da die richtige
Preisermittlung für den Verbraucher unberührt bleibt (KG Berlin, Beschluss vom 09.02.2007 -
5 W 5/07; OLG Jena GRUR-RR 2006, 283, 284 f.; differenzierend OLG Hamburg MD 2007, 439, 444).
Dies gilt umso mehr, wenn auf einer direkt der Angebotsseite zugeordneten und über einen Link (hier: "mich" bei eBay)
erreichbaren Internetseite unter der Überschrift "Zahlung/Versandkosten" die geforderte Angabe gemacht wird.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1235
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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