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Rechtsprechung



OLG Köln, Beschluss vom 30.10.2007 - 6 W 161/07

Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen durch Fotos im Internet - Dass mittels eines nicht deutschsprachigen Internetauftritts (TLD "uk") eine weltweite Belieferung angeboten und die Bezahlung auch in Euro ermöglicht wird, belegt nicht, dass es Bestimmung des Internetauftritts ist, sich (auch) in Deutschland auszuwirken.

EuGVVO Art. 5 Nr. 3, 60; UrhG § 19a

Leitsätze:*

1. Nach Art 5 Nr. 3 i.V.m. Art. 60 EuGVVO sind für Verfahren, in denen deliktische Ansprüche geltendgemacht werden, neben den Wohnsitzgerichten die Gerichte des Landes international zuständig, in denen das schädigende Ereignis bereits eingetreten ist oder einzutreten droht. Hat ein Antragsgegner seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 60 EuGVVO nicht in Deutschland, können deutsche Gerichte demnach nur zuständig sein wenn der beanstandete (Urheberrechts-) Verstoß, auf den sich der Antragsteller stützt, als schädigendes Ereignis im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in Deutschland eingetreten ist; hier also Erfolgsort der Handlung wäre (hier: verneint).

2. Allein die Tatsache, dass eine Internetseite mit urheberrechtswidrigen Fotos, global und damit auch in Deutschland abgerufen werden kann, genügt für die Annahme einer Begehung des angenommenen Urheberrechtsverstoßes (auch) in Deutschland (Erfolgsort der Handlung) nicht.

3. Bei Wettbewerbsverletzungen im Internet ist der Erfolgsort dann im Innland belegen, wenn sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß hier auswirken soll (vgl. BGH WRP 2006, 736, 738 - "Arzneimittelwerbung im Internet"; BGH GRUR 2005, 431f - "Hotel Maritime"). Dies muss für Urheberrechtsverletzungen, die aus einer unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG bestehen, zumindest dann ebenfalls gelten, wenn die Fotos zu gewerblichen Zwecken (hier: Bewerbung von Ware) in das Internet eingestellt werden.

4. Allein der Umstand, dass mittels eines Internetauftritts eine weltweite Belieferung von Kunden angeboten und die Bezahlung der Produkte außer in der Landeswährung des Anbieters (hier: englische Pfund) auch in weiteren Währungen und auch in Euro ermöglicht wird, belegt nicht, dass es Bestimmung des Internetauftritts ist, sich auch in Deutschland auszuwirken. Dies gilt umso mehr, wenn die betreffende Internetseite mit einer ausländischen Top-Level-Domain (hier: "uk" für United Kingdom) ausgestattet ist, die Seiten in englischer Sprache gehalten sind und gerade nicht wahlweise in deutscher Sprache zur Verfügung stehen.

MIR 2007, Dok. 414


Anm. der Redaktion: Mitgeteilt von der Mitgliedern des 6. Zivilsenats des OLG Köln.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 03.12.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1439

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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