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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



LG Bonn, Urteil vom 29.07.2020 - 1 O 417/19

Für die Angabe des Namens bei der Registrierung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 VerpackG genügt die Angabe der Geschäftsbezeichnung – Wettbewerbsverstoß wegen Aufrechnungsverbot in AGB

UWG §§ 3, 3a; VerpackG § 9 Abs. 2; BGB § 307

Leitsätze:*

1. Das VerpackG (hier: § 9 Abs. 2 VerpackG) stellt eine Marktverhaltensregel dar, da es Regelungen für Unternehmer bezüglich Pflichten aus dem Bereich Verpackung und Entsorgung aufstellt.

2. Für die Angabe des Namens bei der Registrierung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 VerpackG genügt die Angabe der Geschäftsbezeichnung (unter der Verpackungen in Verkehr gebracht werden; wird ausgeführt).

3. Die AGB-Klausel „Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von X anerkannt sind.“ hält einer Prüfung im Lichte von § 307 BGB nicht stand. Das hiermit aufgestellte Aufrechnungsverbot stellt eine Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar und kann wettbewerbswidrig sein.

MIR 2020, Dok. 086


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 24.11.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3027

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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