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Rechtsprechung // Markenrecht



BGH, Beschluss vom 02.06.2022 - I ZR 154/21

cusanus.de - Neben der Domain (hier cusanus.de) kann auch der Domainname (bzw. die Second-Level-Domain; hier Cusanus) in Alleinstellung als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb des Inhabers im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG dienen

MarkenG §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 2

Leitsätze:*

1. Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden als geschäftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen geschützt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG sind Unternehmenskennzeichen Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

2. In der Benutzung eines Domainnamens kann eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2012 - I ZR 82/11 - Völkl, mwN).

3. Es ist nicht ausgeschlossen, dass neben der Domain (hier: "cusanus.de") auch der Domainname (bzw. die Second-Level-Domain; hier "Cusanus") in Alleinstellung als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb des Inhabers im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG dienen kann.

MIR 2022, Dok. 062


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.09.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3205

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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