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Rechtsprechung // Zivilrecht



BGH, Urteil vom 30.08.2018 - VII ZR 243/17

Senkrechtlift - Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB gilt regelmäßig nicht für Werkverträge nach § 631 BGB

BGB § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a.F.; BGB § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB; Richtlinie 2011/83/EU

Leitsätze:*

1. Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. (= § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) gilt jedenfalls regelmäßig nicht für Werkverträge nach § 631 BGB.

2. Nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eine eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist.

3. § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB umfasst Verträge, die auf die Lieferung von Waren gerichtet sind. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden damit Kaufverträge (§ 433 BGB) und Werklieferungsverträge (§ 651 BGB) erfasst. Demgegenüber sind Werkverträge (§ 631 BGB) regelmäßig nicht als auf die Lieferung von Waren gerichtete Verträge einzustufen.

4. Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits ist maßgeblich, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 19/18; BGH, Urteil vom 02.07.2016 - VII ZR 348/13; BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 162/12).

MIR 2018, Dok. 042


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.

Das Gericht ließ indes offen, ob Werkverträge in Ausnahmefällen als Verträge über die Lieferung von Waren im Sinne von § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) eingestuft werden können (vgl. Rz. 22). Vorliegend habe der Schwerpunkt des Vertrags aber nicht in einem Warenumsatz, sondern in der Planung eines Lifts und der funktionstauglichen Einpassung entsprechend der Planung der für die Errichtung des Lifts zu liefernden Einzelteile an die Außenfassade des Wohnhauses des Klägers gelegen. Die auch geschuldete Montage stelle auch keine bloße Ergänzung der Lieferung der einzelnen Elemente des Lifts dar. Die Beklagte habe die Verpflichtung, nach der von ihr zu erstellenden Planung eine den konkreten örtlichen Verhältnissen angepasste, funktionstaugliche Liftanlage zu errichten. Dem stehe nicht entgegen, dass es dem Kläger oblag, bauseitige Änderungen umzusetzen. Denn diese seien auf der Grundlage der von der Beklagten zu erstellenden Vorgaben zu verwirklichen. Des Weiteren stehe der Annahme eines Werkvertrags im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht entgegen, dass der Warenwert mit fast dem Vierfachen der Montagekosten anzusetzen sein könnte, so der Bundesgerichtshof. (RA Thomas Ch. Gramespacher)
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 04.10.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2887

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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