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Rechtsprechung



LG Köln, Urteil vom 7.03.2007 - Az. 28 O 551/06

Private Urheberrechtsverletzungen - Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch bei unberechtigter Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotos ist auch bei einer durch einen Privatanwender begangenen Verletzung mit 6000 EUR zu bemessen.

UrhG § 19a, § 72; ZPO § 3

Leitsätze:*

1. Lichtbilder sind gemäß § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt, ohne dass es auf eine Schöpfungshöhe ankommt.

2. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verfügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll. Auf den von dem Verletzer mit der Rechtsverletzung (hier: Urheberrechtsverletzung im Bezug auf ein Lichtbild bei eBay-Auktion durch nicht gewerblichen Privatanwender) erzielten Gewinn kommt es dagegen für die Bemessung des Streitwertes nicht an. Zu berücksichtigen ist daher das Interesse des Rechtsinhabers/Verletzten an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen.

3. Der Streitwert für die unberechtigte Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotos (hier: im Rahmen einer eBay-Auktion) ist auch bei einer durch einen Privatanwender begangenen Verletzung mit 6000 EUR zu bemessen.

4. Eine Prüfung, ob die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist, erübrigt sich bei Einlegung eines Kostenwiderspruchs seitens des Verfügungsbeklagten, da dieser als bindender Verzicht auf den Widerspruch in der Sache anzusehen ist. Ist der Verfügungsbeklagte anwaltlich vertreten, kommt auch eine Umdeutung eines ausdrücklich als Kostenwiderspruch bezeichneten Rechtsmittels in einen Widerspruch in der Sache insgesamt nicht in Betracht.

5. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht schon dann, wenn der Verletzer lediglich eine Absichtserklärung abgibt, in Zukunft keine Verletzung mehr begehen zu wollen, sondern wird grundsätzlich erst dann ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein Verhalten einzustellen (strafbewehrte Unterlassungserklärung). Die Widerholungsgefahr ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995, 132). Sie wird durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert, an deren Widerlegung durch den Verletzer hohe Anforderungen gestellt werden.

6. Bei der Zustellung eines Beschlusses im einstweiligen Verfügungsverfahrens ist die Zustellung einer einfachen Ausfertigung für die Zustellung ausreichend (vgl. BGH in NJW 2004, 506). Insbesondere ist die Zustellung von allen in der einstweiligen Verfügung genannten Anlagen nicht zwingendes Erfordernis einer wirksamen Zustellung. Zwingend mit dem Beschluss zuzustellen sind allerdings solche Anlagen, auf die der Beschluss in seinem Tenor Bezug nimmt bzw. die ausdrücklich zum Bestandteil des Beschlusses gemacht werden. Die Notwendigkeit der Zustellung derartiger Anlagen beruht auf der Überlegung, dass für den Schuldner aus dem ihm zugestellten Beschluss heraus ersichtlich sein muss, welche bestimmten Handlungen er in Zukunft zu unterlassen hat. Aus diesem Grund müssen die Handlungen, die er unterlassen soll, durch die zugestellten Unterlagen klar und eindeutig bestimmt sein. Die Bestimmung solcher Handlungen kann entweder bereits aus dem Tenor oder - falls beigefügt - aus der Begründung des Beschlusses oder aber erst mit Hilfe der Anlagen erfolgen. Ist letzteres der Fall, der Beschluss also im Hinblick auf die zu unterlassenden Handlungen nicht aus sich heraus verständlich, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit die Anlagen beigefügt sein.

MIR 2007, Dok. 121


Anm. der Redaktion: Das Gericht verweist bezüglich der Streitwertbemessung weiterhin auf seine eigene, ständige Rechtsprechung als auch auf die Rechtsprechung anderer Gerichte (hier:OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 342). Zudem bemerkt es, dass "das Vorliegen einer möglichen Änderung der gesetzlichen Grundlage" nicht zu einer anderen Bewertung führe. Dies mag eine Anspielung auf die in Planung befindliche und bereits vielseitige diskutierte Einführung eines § 97a UrhG sein, mit dem bei urheberrechtlichen Erstabmahnungen gegenüber Privaten in einfach gelagerten Fällen und bei nur unerheblichen Rechtsverstößen freilich auch "nur" der Kostenerstattungsanspruch auf einen Betrag von max. 50 EUR begrenzt werden soll.
Ein herzlicher Dank für die Übersendung der Entscheidung gilt Herrn RA David Ziegelmayer, Köln (www.lampmann-behn.de).
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/623

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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