Rechtsprechung
LG Hamburg, Urteil vom 23.06.2006 - Az. 324 O 601/05
Treuhand-Domains - Die mit Ermächtigung eines zur Namensführung Berechtigten vorgenommene, treuhänderische Anmeldung eines Domainnamens gibt dem Treuhänder gegenüber Dritten Namensträgern keine Namensführungsbefugnis.
BGB § 12, § 670, § 677, § 683
Leitsätze:*1. Eine Namensanmaßung setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen wie der Namensinhaber gebraucht, dadurch
eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Diese Voraussetzungen sind
im Fall der Registrierung einer Internetdomain gegeben, denn bereits darin liegt ein Namensgebrauch, der bei Fehlen der
Namenführungsbefugnis eine Zuordnungsverwirrung auslöst. Bildet nämlich eine Domainbezeichnung erkennbar den Namen einer
natürlichen Person, wird dem Internetnutzer in einer eine Zuordnungsverwirrung auslösenden Weise schon mit Anmeldung der
Domain mitgeteilt, dass deren Inhaber den in der Domain enthaltenen Personennamen trägt und
- da Internetdomains üblicherweise unter den Namen ihrer Inhaber angemeldet werden - deswegen möglicherweise eine
andere Person sei.
2. Bei einem Streit um die Namenführungsbefugnis kommt es auf das unmittelbare Verhältnis der Beteiligten zueinander an.
3. Auch wenn die (treuhänderische) Anmeldung eines Domainnamens mit der Ermächtigung eines zur Namensführung Berechtigen erfolgt ist,
entfaltet eine solche Ermächtigung jedoch lediglich relative Wirkung und führt nur im Verhältnis zum jeweiligen Ermächtigungsgeber
zu einer Namensführungsbefugnis, nicht aber gegenüber dritten Namensträgern.
4. Für die lediglich relative Wirkung der Ermächtigung zur Namensführung spricht, dass es sich beim Namensrecht der natürlichen
Person um ein höchstpersönliches Recht handelt, dass - wie alle höchstpersönlichen Rechte - nicht auf Dritte übertragen werden
kann. Die Gestattung der Ausübung von aus diesem Recht fließenden Befugnissen kann daher immer nur Im Verhältnis des Gestattenden
zu dem von ihm Befugten bestehen, nicht gegenüber Dritten (BGH, Urt. v. 23.9.1992, NJW 1993, S. 918 ff., 919,921).
5. Im Falle der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter kommen verschuldensunabhängige Aufwendungsersatzansprüche aus einer Geschäftsführung
ohne Auftrag nicht in Betracht. Denn anders als im Falle der Verletzung gewerblicher Schutzrechte
sieht sich diejenige Person, die ein höchstpersönliches Rechtsgut verletzt, nicht erheblichen Ersatzansprüchen - insb. auch Ansprüchen Dritter -
ausgesetzt, so dass es durchaus auch in ihrem Interesse(§ 677 BGB) liegen kann, mittels Abmahnung auf die von ihr
begangene Rechtsverletzung hingewiesen zu werden. Denn hier kann der Abmahnende aufgrund der Höchstpersönlichkeit seines
betroffenen Rechtsgutes nur das Ziel verfolgen, die ihn individuell betreffende Rechtsverletzung zu rügen, und der
Abgemahnte hat zunächst keine weitere Auseinandersetzung als ausschließlich die mit dem Abmahnenden zu befürchten.
6. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, deren Außerachtlassung nach § 276 Abs. 2 BGB den Verschuldensvorwurf der Fahrlässigkeit
begründet, erfordert es nicht, bei der Auftragsregistrierung einer Internetdomain mit Ermächtigung eines Namensträgers
Erkundigungen einzuholen, ob es Personen gibt, die den gleichen Namen wie der Ermächtigende tragen, und ob diese Personen
ggf. bereit sein würden, der Anmeldung der Domain auf den Namen des Ermächtigten zuzustimmen.
MIR 2007, Dok. 062
Ein besonderer Dank für die Übersendung der Entscheidung gilt Herrn RA Ralf Möbius, LL.M., Hannover (www.rechtsanwaltmoebius.de)
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 13.02.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/564
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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