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Kurz notiert



Thomas Gramespacher

Verfall von Prepaid-Handyguthaben - Was machen die Netzbetreiber?

MIR 2006, Dok. 140, Rz. 1-7


1
Veranlasst durch die jüngsten Entscheidungen des OLG München in Sachen O2 (Urteil vom 22.06.2006 - Az. 29 U 2294/06 = MIR Dok. 095-2006; Vorinstanz LG München I, Urteil vom 26.01.2006 - Az. 12 O 16098/05 = MIR Dok. 021-2006) und des LG Düsseldorf in Sachen Vodafone (Urteil vom 23.08.2006 - Az. 12 O 458/05 = MIR Dok. 135-2006) wurde vielseitig über die Unzulässigkeit des verklausulierten Verfalls von Prepaid-Handyguthaben und die Wirksamkeit verschiedener Vertragsklauseln in den betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Mobilfunknetzbetreiber berichtet.

2
Die Frage, die sich im Anschluss an diese Urteile für die Praxis und vor allem auch die Verbraucher stellt ist natürlich: Welche Konsequenzen ziehen die Mobilfunkanbieter nun tatsächlich?

3
Im Fall O2 hat sich bereits eine Änderungen der Vertragspraxis eingestellt. Vom Verfall von Restguthaben betroffene Kunden können sich nach entsprechender Anfrage bei der Kundebetreuung die jeweiligen Beträge gutschreiben lassen. Ebenfalls werde zur Zeit an einer entsprechenden Änderung der betreffenden AGB-Klauseln gearbeitet, so ein Pressesprecher von O2.

4
Vodafone liegt nach Auskunft der Pressstelle die schriftliche Entscheidungsbegründung des LG Düsseldorf noch nicht vor. Eine mögliche Berufung werde nach deren Eingang noch entsprechend geprüft. Gleichwohl schreibe man aus Kulanz auf Kundenanfrage zur Zeit (verfallene) Restguthaben wieder gut.

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Kein Verfahren gegen E-Plus und T-Mobile - ABER: Lösungen im "Sinne der Rechtsprechung" geplant!
Ein Sprecher von E-Plus erklärte gegenüber MIR, dass gegen E-Plus ein vergleichbares Verfahren zur Zeit nicht anhängig sei. E-Plus habe aber bereits Ende Juli erklärt, das die Praxis des Guthabenverfalls für E-Plus Kunden ausgesetzt und nun mit Hochdruck an einer kundenfreundlichen Lösung gearbeitet werde, um Restbeträge nicht mehr genutzter Prepaid-Karten an die Kunden zurückzugeben.

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T-Mobile äußerte sich auf Anfrage von MIR ähnlich. Zwar unterscheide sich bereits die aktuelle Vertragspraxis, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Verfalls von Guthaben, von den Regelungen in den Klauselwerken der von den Urteilen betroffenen Netzbetreibern. Dennoch habe man die Relevanz der Thematik erkannt, sich dieser angenommen und überprüfe auch die eigenen AGB für Prepaidverträge eingehend. Weiterhin werde auch bei T-Mobile denjenigen Kunden, die in Ausnahmesituationen von einem Guthabenverfall betroffenen sind, auf entsprechende Anfrage, das Guthaben zurückerstattet. Gegen T-Mobile ist ebenfalls ein vergleichbares Gerichtsverfahren zu Zeit nicht anhängig.

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"Harmonisierung der Vetragspraxis" zu erwarten
Letztlich ist damit zu rechnen, dass es - unabhängig vom rechtlichen Gesichtspunkt - allein schon wegen der - jedenfalls aus dem Aspekt der Kundenpflege - gebotenen "marktinternen Einheitlichkeit" zu einer "Hamonisierung der Vertragspraxis" und der betreffenden Klauseln in den AGB der Mobilfunknetzbetreiber - wohl auch im Sinne der benannten Rechtsprechung - kommen wird.


Online seit: 30.08.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/356
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