Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Bundesgerichtshof
Mahnschreiben mit irreführender "SCHUFA-Drohung" rechtswidrig
BGH, Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 157/13 - Schufa-Hinweis; Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2012 – 38 O 134/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013 – I-20 U 102/12
MIR 2015, Dok. 028, Rz. 1
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.03.2015 (I ZR 157/13 - Schufa-Hinweis) darüber entschieden, wann ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist. Insbesondere darf insoweit nicht verschleiert werden, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner ausreicht um die Übermittlung der Daten an die SCHUFA zu verhindern, so der BGH.
Zur Sache
Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Das von diesem beauftragte Inkassounternehmen übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß:
"Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen."
Die Klägerin hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG) beanstandet und die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß verurteilt und einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht habe zutreffend angenommen, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags bestehe insofern die Gefahr, dass der betroffene Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung - sei es wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen - eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit bestehe aber die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung dann nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen.
Übermittlung auch nicht durch § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BDSG gedeckt
Die beanstandete Ankündigung der Datenübermittlung an die SCHUFA sei auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehöre, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung stehe nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen werde der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 040/2015 vom 19.03.2015
Zur Sache
Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Das von diesem beauftragte Inkassounternehmen übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß:
"Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen."
Die Klägerin hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG) beanstandet und die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß verurteilt und einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht habe zutreffend angenommen, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags bestehe insofern die Gefahr, dass der betroffene Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung - sei es wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen - eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit bestehe aber die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung dann nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen.
Übermittlung auch nicht durch § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BDSG gedeckt
Die beanstandete Ankündigung der Datenübermittlung an die SCHUFA sei auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehöre, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung stehe nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen werde der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 040/2015 vom 19.03.2015
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 19.03.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2695
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