Kurz notiert
Bundesregierung
Kabinett beschließt Novelle des Urheberrechts! - Das deutsche Urheberrecht fit für das digitale Zeitalter?
Beschluss der Bundesregierung vom 22.03.2006
MIR 2006, Dok. 038, Rz. 1
1
Die Bundesregierung hat am 22.03.2006 den Entwurf eines Gesetzes Modernisierung des Urheberrechts beschlossen. "Mit dem "Zweiten Korb" der Urheberrechtsnovelle soll das Recht des geistigen Eigentums modernisiert und den Anforderungen der Informationsgesellschaft angepasst werden. Der Zweite Korb mache das deutsche Urheberrecht "fit für das digitale Zeitalter", betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die erste Novelle des Urheberrechts ("Erster Korb") hat im Herbst 2003 die zwingenden Vorgaben der EG-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft umgesetzt. Was die Richtlinie nicht zwingend vorschreibt, sondern den Mitgliedstaaten zur Regelung überlässt, blieb dem "Zweiten Korb" vorbehalten. Im Kern geht es um folgende Neuregelungen:
1. Erhalt der Privatkopie
Private Kopien nicht kopiergeschützter Werke bleiben grundsätzlich im bisherigen Umfang erlaubt. Damit hält der Entwurf an zwei Grundentscheidungen des "Ersten Korbs" fest:
a. Die Privatkopie eines urheberrechtlich geschützten Werks ist auch in digitaler Form zulässig.
b. Es ist verboten, Kopierschutz zu umgehen.
Zukünftig gilt aber: Wenn für den Nutzer der Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt, darf er keine Privatkopie davon herstellen.
Beispiel: Angebot eines Kinofilms im Internet
Kein privater Internetuser verfügt über die Rechte zum Angebot eines Kinofilms im Internet. Ein Download eines Kinofilms aus Peer-to-Peer-Tauschbörsen ist also offensichtlich rechtswidrig.
2. Kopierschutz setzt der Privatkopie Grenzen
Seit dem "Ersten Korb" sind der Privatkopie durch technische Schutzmaßnahmen Grenzen gesetzt. Es gilt also nach wie vor: "Kopierschutz-Knacken ist verboten!"
Diese Regelung ist durch EU-Recht zwingend vorgegeben. Es gibt keine Durchsetzung der Privatkopie gegen Kopierschutz.
Denn die Rechtsinhaber können sich durch technische Maßnahmen selbst schützen, und der Gesetzgeber darf ihnen diesen Selbstschutz nicht aus der Hand schlagen. Es gibt kein "Recht auf Privatkopie" zu Lasten des Rechtsinhabers. Dies lässt sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten: Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten.
3. Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die Privatkopie
Privatkopie und pauschale Vergütung auf Geräte und Speichermedien gehören untrennbar zusammen. Soweit privat kopiert werden darf, gebietet die Verfassung eine Kompensation der Urheber für ihre Einnahmeausfälle. Geräte und Speichermedien, die tatsächlich und in nennenswertem Umfang für zulässige Privatkopien benutzt werden, sind vergütungspflichtig.
4. Höhe der Pauschalvergütung
Das neue System zur Festlegung der Vergütungen für Geräte und Speichermedien kann auch flexibler auf technische Entwicklungen reagieren.
Hierzu sind zwei Neuerungen vorgesehen:
a. Das Gesetz gibt die bisher staatlich regulierten Vergütungssätze in die Hände der Beteiligten. Nicht mehr der Gesetzgeber wird die Vergütungssätze festlegen, sondern die Beteiligten selbst, also die Verbände der Hersteller als Zahlungspflichtige und die Rechtsinhaber (Verwertungsgesellschaften) als Zahlungsempfänger. Für die Zeit, bis die Beteiligten neue Tarife ausgehandelt haben, gelten die bisherigen gesetzlichen Vergütungssätze als Tarife weiter.
b. Gesetzlich festgeschrieben werden verbindliche Maßgaben dafür, wie die Höhe der Vergütung zu bemessen ist.
Zur Ermittlung der Vergütungshöhe gibt der Regierungsentwurf Kriterien vor. Ausgangspunkt ist der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass der Urheber für die durch die Privatkopieschranke zugelassene Nutzung seines Werks angemessen zu vergüten ist. Die Höhe der Vergütung soll sich deswegen nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen. Künftig soll es darauf ankommen, im welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich zur Vervielfältigung genutzt werden. Das ist z. B. mit Marktforschungsumfragen zu ermitteln.
Da mit der Vergütung nicht unmittelbar der Nutzer, sondern ein Dritter - nämlich der Hersteller von Geräten und Speichermedien - belastet wird, muss der Gesetzgeber die Höhe der Vergütung im Interesse der Hersteller begrenzen. Die Vergütungshöhe muss so bemessen sein, dass der Hersteller nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und die Vergütung in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums steht. Der Inlandsabsatz der Geräte und Speichermedien soll nicht beeinträchtigt werden. Hierzu ist eine prozentuale Obergrenze von 5 % des Verkaufspreises des jeweiligen Gerätetyps vorgesehen, bei Geräten mit mehreren Funktionen, die überwiegend nicht zur Vervielfältigung genutzt werden, entsprechend geringer.
Bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Angemessenheit des Vergütungsbetrages, sieht der Regierungsentwurf ein rasches Verfahren zur Einigung vor. Das Verfahren vor der Schiedsstelle soll in der Regel maximal ein Jahr dauern. Wenn die Beteiligten den Einigungsvorschlag nicht akzeptieren, entscheidet das Oberlandesgericht als einzige Tatsacheninstanz. Daneben wird den Beteiligten ein neues Verfahren zur freiwilligen Schlichtung eröffnet.
5. Unbekannte Nutzungsarten und Öffnung der Archive
a) Der Urheber soll künftig über seine Rechte auch für die Zukunft verfügen können. Er erhält aber eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Bis zum Beginn der Verwertung in der neuen Nutzungsart kann der Urheber noch seine Meinung ändern und die Rechteeinräumung widerrufen.
b) Weiterhin ermöglicht der Entwurf nun die Verwertung in der neuen Nutzungsart und gibt dem Urheber dafür einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung. Diese Öffnung der Archive liegt im Interesse der Allgemeinheit und der Urheber, weil sie gewährleistet, dass Werke aus der jüngeren Vergangenheit in den neuen Medien genutzt werden und Teil des Kulturlebens bleiben. Falls aber der Urheber nicht möchte, dass sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird, kann er der Nutzung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes widersprechen.
6. Sonderrechte für die Filmwirtschaft
Der Filmproduzent soll sich wie bisher die Verwertungsrechte vertraglich einräumen lassen. Wie bisher gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Filmproduzent im Zweifel das Recht erwirbt, den Film auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen. Künftig soll darüber hinaus die Vermutung gelten, dass der Produzent den Film auch in unbekannte Nutzungsarten verwerten darf. Das gibt den Produzenten ausreichende Sicherheit beim Erwerb der Rechte, denn es gibt keine Widerrufsmöglichkeit des Urhebers.
7. Sonstige Schranken
Öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven soll es erlaubt werden, ihre Bestände auch an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Ferner wird den Bibliotheken der elektronische Versand von Kopien aus Zeitungen und Zeitschriften sowie kleiner Teile von Büchern als graphische Datei erlaubt, soweit die Verlage kein eigenes elektronisches Angebot machen.
Den Regierungsentwurf zur Novelle des Urheberrechts finden Sie unter www.bmj.bund.de und www.kopien-brauchen-originale.de.
(tg)
Quelle: PM des BMJ vom 22.03.2006
Die erste Novelle des Urheberrechts ("Erster Korb") hat im Herbst 2003 die zwingenden Vorgaben der EG-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft umgesetzt. Was die Richtlinie nicht zwingend vorschreibt, sondern den Mitgliedstaaten zur Regelung überlässt, blieb dem "Zweiten Korb" vorbehalten. Im Kern geht es um folgende Neuregelungen:
1. Erhalt der Privatkopie
Private Kopien nicht kopiergeschützter Werke bleiben grundsätzlich im bisherigen Umfang erlaubt. Damit hält der Entwurf an zwei Grundentscheidungen des "Ersten Korbs" fest:
a. Die Privatkopie eines urheberrechtlich geschützten Werks ist auch in digitaler Form zulässig.
b. Es ist verboten, Kopierschutz zu umgehen.
Zukünftig gilt aber: Wenn für den Nutzer der Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt, darf er keine Privatkopie davon herstellen.
Beispiel: Angebot eines Kinofilms im Internet
Kein privater Internetuser verfügt über die Rechte zum Angebot eines Kinofilms im Internet. Ein Download eines Kinofilms aus Peer-to-Peer-Tauschbörsen ist also offensichtlich rechtswidrig.
2. Kopierschutz setzt der Privatkopie Grenzen
Seit dem "Ersten Korb" sind der Privatkopie durch technische Schutzmaßnahmen Grenzen gesetzt. Es gilt also nach wie vor: "Kopierschutz-Knacken ist verboten!"
Diese Regelung ist durch EU-Recht zwingend vorgegeben. Es gibt keine Durchsetzung der Privatkopie gegen Kopierschutz.
Denn die Rechtsinhaber können sich durch technische Maßnahmen selbst schützen, und der Gesetzgeber darf ihnen diesen Selbstschutz nicht aus der Hand schlagen. Es gibt kein "Recht auf Privatkopie" zu Lasten des Rechtsinhabers. Dies lässt sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten: Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten.
3. Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die Privatkopie
Privatkopie und pauschale Vergütung auf Geräte und Speichermedien gehören untrennbar zusammen. Soweit privat kopiert werden darf, gebietet die Verfassung eine Kompensation der Urheber für ihre Einnahmeausfälle. Geräte und Speichermedien, die tatsächlich und in nennenswertem Umfang für zulässige Privatkopien benutzt werden, sind vergütungspflichtig.
4. Höhe der Pauschalvergütung
Das neue System zur Festlegung der Vergütungen für Geräte und Speichermedien kann auch flexibler auf technische Entwicklungen reagieren.
Hierzu sind zwei Neuerungen vorgesehen:
a. Das Gesetz gibt die bisher staatlich regulierten Vergütungssätze in die Hände der Beteiligten. Nicht mehr der Gesetzgeber wird die Vergütungssätze festlegen, sondern die Beteiligten selbst, also die Verbände der Hersteller als Zahlungspflichtige und die Rechtsinhaber (Verwertungsgesellschaften) als Zahlungsempfänger. Für die Zeit, bis die Beteiligten neue Tarife ausgehandelt haben, gelten die bisherigen gesetzlichen Vergütungssätze als Tarife weiter.
b. Gesetzlich festgeschrieben werden verbindliche Maßgaben dafür, wie die Höhe der Vergütung zu bemessen ist.
Zur Ermittlung der Vergütungshöhe gibt der Regierungsentwurf Kriterien vor. Ausgangspunkt ist der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass der Urheber für die durch die Privatkopieschranke zugelassene Nutzung seines Werks angemessen zu vergüten ist. Die Höhe der Vergütung soll sich deswegen nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen. Künftig soll es darauf ankommen, im welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich zur Vervielfältigung genutzt werden. Das ist z. B. mit Marktforschungsumfragen zu ermitteln.
Da mit der Vergütung nicht unmittelbar der Nutzer, sondern ein Dritter - nämlich der Hersteller von Geräten und Speichermedien - belastet wird, muss der Gesetzgeber die Höhe der Vergütung im Interesse der Hersteller begrenzen. Die Vergütungshöhe muss so bemessen sein, dass der Hersteller nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und die Vergütung in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums steht. Der Inlandsabsatz der Geräte und Speichermedien soll nicht beeinträchtigt werden. Hierzu ist eine prozentuale Obergrenze von 5 % des Verkaufspreises des jeweiligen Gerätetyps vorgesehen, bei Geräten mit mehreren Funktionen, die überwiegend nicht zur Vervielfältigung genutzt werden, entsprechend geringer.
Bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Angemessenheit des Vergütungsbetrages, sieht der Regierungsentwurf ein rasches Verfahren zur Einigung vor. Das Verfahren vor der Schiedsstelle soll in der Regel maximal ein Jahr dauern. Wenn die Beteiligten den Einigungsvorschlag nicht akzeptieren, entscheidet das Oberlandesgericht als einzige Tatsacheninstanz. Daneben wird den Beteiligten ein neues Verfahren zur freiwilligen Schlichtung eröffnet.
5. Unbekannte Nutzungsarten und Öffnung der Archive
a) Der Urheber soll künftig über seine Rechte auch für die Zukunft verfügen können. Er erhält aber eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Bis zum Beginn der Verwertung in der neuen Nutzungsart kann der Urheber noch seine Meinung ändern und die Rechteeinräumung widerrufen.
b) Weiterhin ermöglicht der Entwurf nun die Verwertung in der neuen Nutzungsart und gibt dem Urheber dafür einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung. Diese Öffnung der Archive liegt im Interesse der Allgemeinheit und der Urheber, weil sie gewährleistet, dass Werke aus der jüngeren Vergangenheit in den neuen Medien genutzt werden und Teil des Kulturlebens bleiben. Falls aber der Urheber nicht möchte, dass sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird, kann er der Nutzung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes widersprechen.
6. Sonderrechte für die Filmwirtschaft
Der Filmproduzent soll sich wie bisher die Verwertungsrechte vertraglich einräumen lassen. Wie bisher gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Filmproduzent im Zweifel das Recht erwirbt, den Film auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen. Künftig soll darüber hinaus die Vermutung gelten, dass der Produzent den Film auch in unbekannte Nutzungsarten verwerten darf. Das gibt den Produzenten ausreichende Sicherheit beim Erwerb der Rechte, denn es gibt keine Widerrufsmöglichkeit des Urhebers.
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Den Regierungsentwurf zur Novelle des Urheberrechts finden Sie unter www.bmj.bund.de und www.kopien-brauchen-originale.de.
(tg)
Quelle: PM des BMJ vom 22.03.2006
Online seit: 22.03.2006
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