Rechtsprechung
OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2013 - 1 U 41/12-13
Angabe von Anschrift und Identität des Unternehmers in Werbeprospekten - Wird in einem Werbeprospekt lediglich die Anschrift von Filialen des Unternehmers angegeben, kann dies eine Verletzung des Gebots aus § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG darstellen.
UWG § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2
Leitsätze:*1. Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine wesentliche Information vorenthält. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG liegt eine solches wesentliche Information in der Identität und Anschrift des Unternehmers, sofern es sich bei der in Rede stehenden geschäftlichen Handlung um ein Angebot handelt, aufgrund dessen ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, und sofern sich die Identität und Anschrift nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. Für ein "Angebot" von Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG reicht es aus, wenn die in Rede stehende geschäftliche Handlung so gestaltet ist, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.05.2011 - C-122/10 - Konsumentenombudsmann/Ving Sverige; OLG München, WRP 2011, 1213). Ausreichend ist eine Bezugnahme auf das Produkt in Wort oder Bild (vgl. EuGH, Urteil vom 12.05.2011 - C-122/10 - Konsumentenombudsmann/Ving Sverige; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012 - I-20 U 223/11). Ein unmittelbare Erwerbsmöglichkeit muss demgegenüber nicht bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.05.2011 - C-122/10 - Konsumentenombudsmann/Ving Sverige; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012 - I-4 U 61/12). Erforderlich ist weder ein bindendes Angebot im Sinne von §§ 145 ff. BGB, noch eine invitatio ad offerendum.
2. Wird in einem Werbeprospekt lediglich die Anschrift von Filialen des Unternehmers angegeben, kann dies eine Verletzung des Gebots aus § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG darstellen, sofern die Identität und Anschrift des Unternehmers sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) etwa kann insoweit von Rechts wegen verpflichtet sein, ihre inländische Geschäftsanschrift im Sinne von § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG anzugeben, da nur so dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2012 - 6 W 72/12). Die Angabe der bloßen Filialanschrift reicht insbesondere zur Angabe der Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die Bezeichnung des Rechtsträgers (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012 - I-20 U 223/11). Sinn und Zweck von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ist es nicht, den Verbraucher über die Örtlichkeit der Verkaufsstelle in Kenntnis zu setzen, sondern dem Verbraucher Basisinformationen über seinen Vertragspartner zu vermitteln, die es ihm ermöglichen, diesen eindeutig zu identifizieren.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.05.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2465
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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