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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage - Entscheidung im Streit der Familienunternehmen "Peek & Cloppenburg KG" über bundesweite Werbung.

BGH, Urteil vom 24.01.2013 - I ZR 58/11; Vorinstanzen: LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2009 - 327 O 533/08; OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2011 - 3 U 69/09
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - I ZR 59/11; Vorinstanzen: LG Hamburg, Urteil vom 13.11.2008 - 327 O 265/08; OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2011 - 3 U 255/08
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - I ZR 60/11; Vorinstanzen: LG Hamburg, Urteil vom 29.07.2010 - 327 O 686/09; OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2011 - 3 U 142/10
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - I ZR 61/11; Vorinstanzen: LG Hamburg, Urteil vom 29.07.2010 - 327 O 676/09; OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2011 - 3 U 139/10
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - I ZR 65/11; Vorinstanzen: LG Hamburg - Urteil vom 29.07.2010 - 327 O 569/09; OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2011 - 3 U 140/10

MIR 2013, Dok. 006, Rz. 1


1
Der Bundesgerichtshof hat am 24.01.2013 in fünf Verfahren über die Frage entschieden, wie eine bundesweite Werbung von Unternehmen mit identischer Unternehmensbezeichnung gestaltet sein muss, wenn eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht (hier: aufgrund jahrzehntelang und unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unternehmenskennzeichen).

Zur Sache

Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" zahlreiche Bekleidungshäuser im Bundesgebiet betreiben. Die Klägerin hat ihren Sitz in Hamburg und ist im norddeutschen Raum tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Bekleidungshäuser im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands. In den Verfahren hat die Klägerin die Beklagte wegen bundesweiter Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat sich darauf berufen, im norddeutschen Raum werde ihr aufgrund der gleichlautenden Unternehmensbezeichnungen die Werbung der Beklagten zugerechnet.

Das Berufungsgericht hat der Beklagten die beanstandete Werbung verboten.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Kennzeichenrechtliche Gleichgewichstlage nicht gestört.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen des Berufungsgerichts in den fünf Verfahren aufgehoben.

Zwischen den Parteien bestehe aufgrund der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unternehmensbezeichnungen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar sind. Diese Gleichgewichtslage habe die Beklagte durch die Ausdehnung ihrer Werbemaßnahmen auf den norddeutschen Raum gestört, in dem nur die Klägerin tätig ist. Da die Beklagte an einer Werbung in bundesweit vertriebenen Medien aber ein anzuerkennendes Interesse habe, könne ihr die Werbung nicht generell verboten werden.

Hinweis in der Werbung auf Gleichnamigkeit und Herkunft der Werbung notwendig.

Die Beklagte müsse vielmehr in der Werbung die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit der identischen Bezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" gibt und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt. Dies sei in den beanstandeten Anzeigen auch geschehen. Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof diese Hinweise als ausreichend erachtet. Sie seien dadurch gekennzeichnet, dass unter dem Firmennamen "Peek & Cloppenburg" in etwas kleinerer Schrift der Zusatz "Düsseldorf" und darunter ein dreizeiliger Text steht, der darüber aufklärt, dass es zwei unabhängige Unternehmen "Peek & Cloppenburg" mit Sitzen in Düsseldorf und Hamburg gebe und dass es sich bei dieser Anzeige ausschließlich um eine Information des Düsseldorfer Unternehmens handele.Ausreichend sei insoweit auch, dass dieser Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet sei. Keinesfalls müsse der Zusatz in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft - etwa den dort abgebildeten Modellen - entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die bundesweite Werbung der Beklagten und einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot verneint und insoweit die Klagen abgewiesen.

Die Klägerin hatte sich allerdings auch auf eine vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten berufen, wonach die Parteien keine Werbung im Tätigkeitsbereich der jeweils anderen Partei betreiben dürfen. Insoweit wurde die Sache unter Hinweis auf die kartellrechtlichen Grenzen, denen solche Abgrenzungsvereinbarungen unterliegen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die hierzu erforderlichen Feststellungen getroffen werden.

(tg) - Quelle: PM Nr. 013/2013 des BGH vom 24.01.2013

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 24.01.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2441
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