Rechtsprechung
OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2012 - 6 W 242/11
Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung - Dem Erfordernis der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung nach § 101 Abs. 2 UrhG muss bereits im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 101 Abs. 9 UrhG genügt werden.
UrhG § 101 Abs. 2, Abs. 9
Leitsätze:*1. Eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG setzt voraus, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG vorliegt. Das Erfordernis der Öffensichtlichkeit in § 101 Abs. 2 UrhG bezieht sich dabei neben der Rechtsverletzung auch auf die Zuordnung der Rechtsverletzung zu den begehrten Verkehrsdaten (so bereits: OLG Köln, 21.10.2008 - 6 Wx 2/08, MIR 2008, Dok. 323).
2. Dem Erfordernis der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung nach § 101 Abs. 2 UrhG muss bereits im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 101 Abs. 9 UrhG genügt werden. Der Rechteinhaber muss daher, bevor er mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen beginnt, sicherstellen, dass diese Ermittlungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass er dies dokumentieren kann. Wird für eine solche Ermittlung eine Software eingesetzt (hier: betreffend Rechtsverletzungen über Internet-Tauschbörsen), muss diese durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft und regelmäßig kontrolliert werden. Eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software durch das angerufene Gericht und mit ungewissem Ausgang (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 07.09.2011 - 6 W 82/11) genügt dagegen nicht, um eine Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung begründen zu können. Der Schutz des am Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG zunächst unbeteiligten Internet-Anschlussinhabers läuft leer, wenn die Ordnungsgemäßheit der Ermittlungen durch den Rechteinhaber erst im Nachhinein (also nachdem die Auskunft erteilt worden ist) auf die Rüge des Anschlussinhabers hin ermittelt wird.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.05.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2401
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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