Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 19.11.2009 - I ZR 141/07
Paketpreisvergleich - Ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich ist irreführend, wenn der Werbende auf nicht unwesentliche Unterschiede der Grundlagen bei der Preisbemessung nicht deutlich und unmissverständlich hinweist.
UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 3
Leitsätze:*1. Die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs lässt dessen Objektivität i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unberührt.
2. Das Erfordernis der Objektivität zielt darauf ab, Vergleiche auszuschließen, die sich nicht aus einer objektiven Feststellung, sondern aus einer subjektiven
Wertung ihres Urhebers ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2006 - C-356/04, Slg. 2006, I-8501 - LIDL Belgium/Colruyt, MIR 2006, Dok. 162). Der Begriff der Sachlichkeit ist allein dahin zu verstehen, dass subjektive Wertungen ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2007 - Az. I ZR 184/03, MIR 2007, Dok. 321 - Eigenpreisvergleich).
3. Geht es bei der Beanstandung vergleichender Werbung nicht um einen Mangel an Objektivität, sondern um den Vorwurf, der Werbende habe einseitig nur für sich
günstige Konstellationen in den Vergleich einbezogen, ist Prüfungsmaßstab das Verbot der irreführenden Werbung bzw. der irreführenden geschäftlichen
Handlung. Nach § 5 Abs. 3 UWG sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung Angaben im Sinne des Irreführungsverbots.
4. Zwar begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn ein Werbevergleich sich nur auf bestimmte Gesichtspunkte bezieht, ohne andere Eigenschaften der miteinander
verglichenen Produkte anzusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2002 - Az. I ZR 161/99 - Hormonersatztherapie). Vermittelt ein Werbevergleich den falschen
Eindruck, es seien im Wesentlichen alle relevanten Eigenschaften in den Vergleich einbezogen worden, ist die Grenze der Irreführung jedoch überschritten.
5. Ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich ist irreführend, wenn sich die Grundlagen für die Preisbemessung nicht unwesentlich
unterscheiden (hier: einerseits Abmessungen, andererseits Gewicht bei der Beförderung von Paketen und Päckchen) und der Werbende auf diese Unterschiede
nicht deutlich und unmissverständlich hinweist.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.05.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2170
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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