Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 02.04.2009 - I ZR 144/06
Knoblauchwürste - Im Rahmen des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes spricht eine unterschiedliche Herstellerangabe in der Regel gegen eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne. Zum ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses nach § 4 Nr. 9 lit. a UWG 2004.
UWG 2004 § 4 Nr. 9 lit. a
Leitsätze:*1. Im Rahmen des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes spricht eine unterschiedliche Herstellerangabe in der Regel gegen eine
Herkunftstäuschung im weiteren Sinne. Dagegen räumt eine Handelsmarke auf dem nachgeahmten Produkt die Gefahr der Herkunftstäuschung
nicht notwendig aus; dies setzt indessen voraus, dass der Verkehr die Handelsmarke als solche erkennt.
2. Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses kann (nach § 4 Nr. 9 UWG 2004) wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von wettbewerblicher
Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen.
Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen
besteht insoweit eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen
sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (m.w.N.; st. Rspr. des Senats).
3. Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses nach § 4 Nr. 9 lit. a UWG 2004
können bestehen, wenn die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt.
4. Eine gestalterische Grundidee, die keinem Sonderschutz zugänglich wäre, kann nicht im Wege des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes für einen Wettbewerber monopolisiert werden (hier: Darstellung bestimmter Tiere und einer bestimmten Landschaft
auf der Verpackung eines Produkts, um auf wesentliche Zutaten und auf die regionale Herkunft des Produkts hinzuweisen).
Übereinstimmungen im Stil können eine Herkunftstäuschung ebenfalls nicht begründen.
5. Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz kommt allein für die konkrete Umsetzung einer gestalterischen Grundidee in Betracht.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 16.10.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2052
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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