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Rechtsprechung



LG Bielefeld, Urteil vom 26.05.2009 - 17 O 59/09

Erstattung von Abmahnkosten bei bereits erfolgter Drittunterwerfung? - Die Kostenerstattung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann grundsätzlich nicht (mehr) verlangt werden, wenn bereits eine - ernsthafte - Drittunterwerfung gegenüber einem Mitbewerber erfolgt ist.

UWG §§ 9, 12 Abs. 1 Satz 2; BGB § 254

Leitsätze:*

1. Mit der Unterwerfung gegenüber einem Mitbewerber entfällt die Wiederholungsgefahr gegenüber der Gesamtheit der Mitbewerber und Abmahnberechtigten. Weitere Abmahnungen wegen desselben Sachverhaltes sind dann objektiv unberechtigt. Die subjektive Unkenntnis des Abmahnenden von der Drittabmahnung bzw. Drittunterwerfung ändert hieran nichts.

2. Die Kostenerstattung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann deshalb nicht (mehr) verlangt werden, wenn bereits eine - ernsthafte - Drittunterwerfung gegenüber einem Mitbewerber erfolgt ist. Ein Kostenerstattungsanspruch lässt sich in einem solchen Fall insbesondere auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten, da die Abmahnung nicht im Interesse des Abgemahnten liegen kann, soweit kein Unterlassungsanspruch (mehr) besteht.

3. Die Kosten einer Abmahnung sind nicht ohne weiteres als Schaden im Sinne von § 9 UWG anzusehen. Da die Abmahnung dem Unterlassungsanspruch zugeordnet ist und nicht dem Schadenersatzanspruch, fällt die in den Abmahnkosten liegende Vermögenseinbuße grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der Norm.

4. Die Kosten einer Abmahnung sind jedoch ausnahmsweise dann als Schaden einzustufen, wenn die Abmahnung (auch) dem Zweck dient, eine andauernde wettbewerbswidrige Handlung zu beenden, aus der dem Abmahnenden Schaden oder weiterer Schaden droht (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2006 - Az. I ZR 276/03, MIR 2007, Dok. 205 - Abmahnaktion). Dann ist die Abmahnung eine Art Rettungshandlung, die der Schadensvermeidung oder -minderung dient und nach § 254 BGB sogar geboten sein kann. Der Ersatz solcher "Rettungskosten" ist vom Schutzweck von § 9 UWG umfasst.

MIR 2009, Dok. 194


Anm. der Redaktion: Hier sah das Gericht den Wettbewerbsverstoß mit Ende der streitbefangenen eBay-Auktion als beendet an.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.09.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2036

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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