Kurz notiert
Landgericht München I
"Still got the Blues" - Urheberrechtsverletzung durch Übernahme eines (Musik-) Werkes muss nicht bewusst erfolgen
LG München I, Urteil vom 03.12.2008 - Az. 21 O 23120/00; nrk
MIR 2008, Dok. 351, Rz. 1
1
Die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 03.12.2008 über einen Plagiatsvorwurf betreffend dem
Musikstück "Still got the Blues" entschieden.
Zur Sache
Der Kläger hatte behauptet, das Gitarrensolo in "Still got the Blues" (1990) sei aus seinem Werk "Nordrach" (1974) entnommen worden. "Nordrach" war allerdings seinerzeit nicht auf Tonträger erhältlich, sondern lediglich auf diversen Live-Konzerten und jedenfalls einmal im Radio zu hören gewesen. Der Beklagte behauptete, "Nordrach" nicht gekannt zu haben.
Entscheidung des Gerichts: Übereinstimmungen sprechen für eine Übernahme - Eine Melodie über 16 Jahre hin zu erinnern ist denkbar
Die Übereinstimmungen beider Stücke waren aber so auffallend, dass das Gericht von einer Übernahme auszuging, zumal es auch annahm, dass der Beklagte "Nordrach" gehört haben konnte. Zu klären war in diesem Zusammenhang ebenfalls, ob sich der Beklagte das Stück aus "Nordrach" über 16 Jahre merken konnte, denn Tonträger, auf denen man sich das Stück immer wieder anhören hätte können gab es schließlich nicht. Ein gerichtlicher Sachverständige wollte eine solche Gedächtnisleistung eines Musikers nicht ausschließen.
Auch eine unbewusste Übernahme eines Werkes (hier: Musikstück) stellt eine Urheberrechtsverletzung dar
Das Gericht hatte jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Übernahme bewusst erfolgte; allerdings stellt auch eine nur unbewusste Übernahme eine Urheberrechtsverletzung dar. Der Beklagte und seine Plattenfirma wurden daher zu Auskunft und Schadensersatz verurteilt.
Kein Unterlassungsanspruch
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wurde dem Kläger hingegen versagt, da er gleichzeitig bei der GEMA beantragt hatte als Mitkomponist für "Still got the Blues" geführt zu werden. Einerseits an der (wirtschaftlichen) Auswertung des Songs partizipieren und andererseits die Aufführung und Verbreitung des Werkes verhindern im Rahmen des Unterlassungsantrags verhindern zu wollen, widerspreche sich, so das Gericht.
(tg) - Quelle: PM Nr. 63/08 des LG München I vom 03.12.2008
Zur Sache
Der Kläger hatte behauptet, das Gitarrensolo in "Still got the Blues" (1990) sei aus seinem Werk "Nordrach" (1974) entnommen worden. "Nordrach" war allerdings seinerzeit nicht auf Tonträger erhältlich, sondern lediglich auf diversen Live-Konzerten und jedenfalls einmal im Radio zu hören gewesen. Der Beklagte behauptete, "Nordrach" nicht gekannt zu haben.
Entscheidung des Gerichts: Übereinstimmungen sprechen für eine Übernahme - Eine Melodie über 16 Jahre hin zu erinnern ist denkbar
Die Übereinstimmungen beider Stücke waren aber so auffallend, dass das Gericht von einer Übernahme auszuging, zumal es auch annahm, dass der Beklagte "Nordrach" gehört haben konnte. Zu klären war in diesem Zusammenhang ebenfalls, ob sich der Beklagte das Stück aus "Nordrach" über 16 Jahre merken konnte, denn Tonträger, auf denen man sich das Stück immer wieder anhören hätte können gab es schließlich nicht. Ein gerichtlicher Sachverständige wollte eine solche Gedächtnisleistung eines Musikers nicht ausschließen.
Auch eine unbewusste Übernahme eines Werkes (hier: Musikstück) stellt eine Urheberrechtsverletzung dar
Das Gericht hatte jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Übernahme bewusst erfolgte; allerdings stellt auch eine nur unbewusste Übernahme eine Urheberrechtsverletzung dar. Der Beklagte und seine Plattenfirma wurden daher zu Auskunft und Schadensersatz verurteilt.
Kein Unterlassungsanspruch
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wurde dem Kläger hingegen versagt, da er gleichzeitig bei der GEMA beantragt hatte als Mitkomponist für "Still got the Blues" geführt zu werden. Einerseits an der (wirtschaftlichen) Auswertung des Songs partizipieren und andererseits die Aufführung und Verbreitung des Werkes verhindern im Rahmen des Unterlassungsantrags verhindern zu wollen, widerspreche sich, so das Gericht.
(tg) - Quelle: PM Nr. 63/08 des LG München I vom 03.12.2008
Online seit: 03.12.2008
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