Rechtsprechung
LG Leipzig, Beschluss vom 08.02.2008 - 05 O 383/08
Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers - Der Internet-Anschlussinhaber haftet als Störer für über seinen Internetanschluss mittels so genannter P2P-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverstöße Dritter, wenn er zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat, die eine Standardsoftware erlaubt.
UrhG §§ 16, 17, 19a, 78 Abs. 1, 85 Abs. 1, 97 Abs. 1; ZPO § 3; GKG §§ 48, 53 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:*1. Der Internet-Anschlussinhaber haftet als Störer für über seinen Internetanschluss mittels so genannter
P2P-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverstöße Dritter (hier: im Haushalt lebende Kinder und deren Freunde),
wenn er zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat, die eine Standardsoftware erlaubt.
2. Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07 =
MIR 2008, Dok. 009) ist
für eine Prüfungspflicht des Internet-Anschlussinhabers hinsichtlich der Computernutzung durch Dritte nicht erforderlich,
dass Anhaltspunkte für eine bereits früher durch Dritte (hier: Kinder und deren Freunde) begangene Verletzungshandlung
(hier: Urheberrechtsverstoß) von seinem Internetanschluss aus vorliegen. Dies gilt jedenfalls für die Konstellation von
Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Systemen (so genannter P2P-Tauschbörsen), da die Verwirklichung dieser Gefahr
naheliegend ist.
3. Der Streitwert für Urheberrechtsverletzungen an Musikwerken ist pro Musikstück im Hauptsacheverfahren mit 20.000,00 EUR
zu bemessen (§§ 48, 53 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Im Verfügungsverfahren ist ein Bruchteil von 1/2 (10.000,00 EUR)
anzusetzen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1724
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Köln, Urteil vom 03.12.2021 - 6 U 62/21, MIR 2022, Dok. 023
Produktfotografien - Zu dem Erfordernis und den Anforderungen an einen hinreichenden Inlandsbezug bei Urheberrechtsverletzungen über ausländische Internetseiten
BGH, Urteil vom 05.12.2024 - I ZR 50/24, MIR 2025, Dok. 023
Knowledge Panels - Vereinbarung zwischen der BRD und Google kartellrechtswidrig
Landgericht München I, MIR 2021, Dok. 012
Die datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a, c und Abs. 2 lit. b, d und e DSGVO stellen Marktverhaltensregelungen dar - Art. 13 Abs. 1 Satz TMG durch DSGVO verdrängt
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2020 - 2 U 257/19, MIR 2020, Dok. 016
Steuerberater-LLP - Unzulässige und irreführende Werbung einer LLP mit Hauptsitz in London und Zweigniederlassung in Deutschland für die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen
BGH, Urteil vom 10.12.2020 - I ZR 26/20, MIR 2021, Dok. 029