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Rechtsprechung



LG Leipzig, Beschluss vom 08.02.2008 - 05 O 383/08

Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers - Der Internet-Anschlussinhaber haftet als Störer für über seinen Internetanschluss mittels so genannter P2P-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverstöße Dritter, wenn er zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat, die eine Standardsoftware erlaubt.

UrhG §§ 16, 17, 19a, 78 Abs. 1, 85 Abs. 1, 97 Abs. 1; ZPO § 3; GKG §§ 48, 53 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze:*

1. Der Internet-Anschlussinhaber haftet als Störer für über seinen Internetanschluss mittels so genannter P2P-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverstöße Dritter (hier: im Haushalt lebende Kinder und deren Freunde), wenn er zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat, die eine Standardsoftware erlaubt.

2. Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07 = MIR 2008, Dok. 009) ist für eine Prüfungspflicht des Internet-Anschlussinhabers hinsichtlich der Computernutzung durch Dritte nicht erforderlich, dass Anhaltspunkte für eine bereits früher durch Dritte (hier: Kinder und deren Freunde) begangene Verletzungshandlung (hier: Urheberrechtsverstoß) von seinem Internetanschluss aus vorliegen. Dies gilt jedenfalls für die Konstellation von Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Systemen (so genannter P2P-Tauschbörsen), da die Verwirklichung dieser Gefahr naheliegend ist.

3. Der Streitwert für Urheberrechtsverletzungen an Musikwerken ist pro Musikstück im Hauptsacheverfahren mit 20.000,00 EUR zu bemessen (§§ 48, 53 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Im Verfügungsverfahren ist ein Bruchteil von 1/2 (10.000,00 EUR) anzusetzen.

MIR 2008, Dok. 256


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Übersendung der Entscheidung gilt Herrn RA Michael Kim, Hamburg (www.raschlegal.de).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1724

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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