Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 162/05
HEITEC vs. HAITEC - Die Beschränkung des Schutzumfangs eines an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe angelehnten Zeichens dient dazu, eine Monopolisierung der freizuhaltenden Angabe durch den Inhaber des Zeichens zu vermeiden.
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, §§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 4; BGB § 242; UmwG §§ 18 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Der Schutzumfang eines Zeichens, das sich an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe anlehnt
(hier: "HEITEC" an "High Tech"), ist nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft, die dem Zeichen
trotz dieser Anlehnung seine Schutzfähigkeit verleihen, grundsätzlich eng zu bemessen
(vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2003 - Az. I ZR 60/01, WRP 2003, 1353 - AntiVir/AntiVirus, m.w.N.).
2. Die Beschränkung des Schutzumfangs eines an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe angelehnten
Zeichens dient dazu, eine Monopolisierung der freizuhaltenden Angabe durch den Inhaber des Zeichens zu vermeiden.
Im Verhältnis zu anderen Zeichen, die sich ebenfalls an die freizuhaltende Angabe anlehnen und diese verfremden,
ist der Schutzumfang nicht begrenzt.
3. Die Freistellung vom Zeichenschutz gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG setzt eine - zumindest auch - beschreibende Angabe
voraus (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2004 - Az. I ZR 308/01, WRP 2004, 1285 - Regiopost/Regional Post, m.w.N.).
4. Bei einer Unternehmensverschmelzung durch Aufnahme kommen die für den Rechtsvorgänger abgelaufene
Zeitdauer und der von diesem erworbene Besitzstand an einem Unternehmenskennzeichen dem Rechtsnachfolger
auch dann zugute, wenn er von der Möglichkeit der Fortführung der Firma des übernommenen Unternehmens keinen
Gebrauch gemacht hat.
5. Die Verwirkung beschränkt sich auf die konkret beanstandete Zeichenform sowie auf geringfügige Abwandlungen,
bei denen der Abstand gegenüber dem Klagezeichen gewahrt bleibt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1721
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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