Kurz notiert
Amtsgericht München
Kein Anspruch eines DSL-Anbieters auf Zahlung der Vertragsentgelte, wenn nach einem Umzug des Kunden die Leistungserbringung (technisch) nicht mehr möglich ist.
AG München, Urteil vom 20.03.2007, Az. 271 C 32921/06 (rechtskräftig)
MIR 2007, Dok. 265, Rz. 1
1
Man muss nur dafür zahlen, wofür man auch eine entsprechende Gegenleistung erhält?
Gemeinhin mag dies zutreffen, scheint aber z.B. für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
nicht unbedingt selbstverständlich zu sein. So in einem vom AG München mit Urteil vom 09.07.2007 entschiedenen Fall.
Zur Sache
Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen hatte mit dem späteren Beklagten einen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag über einen DSL-Anschluss geschlossen. Später zog der Beklagte in eine neue Wohnung in einem neuen Ort um. An dem neuen Wohnort funktionierte der Anschluss aber nicht und der Anbieter konnte auch keine Abhilfe schaffen. Trotzdem wollte er weiter sein Geld. Darauf kündigte der Beklagte. Dies wollte wiederum der Anbieter nicht akzeptieren.
Entscheidung des Gerichts: Ist der Vertragspartner zur vertraglichen Leistung außer Stande, besteht auch kein Anspruch auf die Gegenleistung
Das AG München gab dem Beklagten Recht und wies die Klage ab. Ein Vertragspartner, der zu einer Leistung nicht im Stande ist, habe auch keinen Anspruch auf Gegenleistung. Die Kündigung sei wirksam gewesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des AG München vom 09.07.2007
Zur Sache
Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen hatte mit dem späteren Beklagten einen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag über einen DSL-Anschluss geschlossen. Später zog der Beklagte in eine neue Wohnung in einem neuen Ort um. An dem neuen Wohnort funktionierte der Anschluss aber nicht und der Anbieter konnte auch keine Abhilfe schaffen. Trotzdem wollte er weiter sein Geld. Darauf kündigte der Beklagte. Dies wollte wiederum der Anbieter nicht akzeptieren.
Entscheidung des Gerichts: Ist der Vertragspartner zur vertraglichen Leistung außer Stande, besteht auch kein Anspruch auf die Gegenleistung
Das AG München gab dem Beklagten Recht und wies die Klage ab. Ein Vertragspartner, der zu einer Leistung nicht im Stande ist, habe auch keinen Anspruch auf Gegenleistung. Die Kündigung sei wirksam gewesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des AG München vom 09.07.2007
Online seit: 10.07.2007
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