Kurz notiert
Amtsgericht München
Kein Anspruch eines DSL-Anbieters auf Zahlung der Vertragsentgelte, wenn nach einem Umzug des Kunden die Leistungserbringung (technisch) nicht mehr möglich ist.
AG München, Urteil vom 20.03.2007, Az. 271 C 32921/06 (rechtskräftig)
MIR 2007, Dok. 265, Rz. 1
1
Man muss nur dafür zahlen, wofür man auch eine entsprechende Gegenleistung erhält?
Gemeinhin mag dies zutreffen, scheint aber z.B. für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
nicht unbedingt selbstverständlich zu sein. So in einem vom AG München mit Urteil vom 09.07.2007 entschiedenen Fall.
Zur Sache
Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen hatte mit dem späteren Beklagten einen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag über einen DSL-Anschluss geschlossen. Später zog der Beklagte in eine neue Wohnung in einem neuen Ort um. An dem neuen Wohnort funktionierte der Anschluss aber nicht und der Anbieter konnte auch keine Abhilfe schaffen. Trotzdem wollte er weiter sein Geld. Darauf kündigte der Beklagte. Dies wollte wiederum der Anbieter nicht akzeptieren.
Entscheidung des Gerichts: Ist der Vertragspartner zur vertraglichen Leistung außer Stande, besteht auch kein Anspruch auf die Gegenleistung
Das AG München gab dem Beklagten Recht und wies die Klage ab. Ein Vertragspartner, der zu einer Leistung nicht im Stande ist, habe auch keinen Anspruch auf Gegenleistung. Die Kündigung sei wirksam gewesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des AG München vom 09.07.2007
Zur Sache
Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen hatte mit dem späteren Beklagten einen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag über einen DSL-Anschluss geschlossen. Später zog der Beklagte in eine neue Wohnung in einem neuen Ort um. An dem neuen Wohnort funktionierte der Anschluss aber nicht und der Anbieter konnte auch keine Abhilfe schaffen. Trotzdem wollte er weiter sein Geld. Darauf kündigte der Beklagte. Dies wollte wiederum der Anbieter nicht akzeptieren.
Entscheidung des Gerichts: Ist der Vertragspartner zur vertraglichen Leistung außer Stande, besteht auch kein Anspruch auf die Gegenleistung
Das AG München gab dem Beklagten Recht und wies die Klage ab. Ein Vertragspartner, der zu einer Leistung nicht im Stande ist, habe auch keinen Anspruch auf Gegenleistung. Die Kündigung sei wirksam gewesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des AG München vom 09.07.2007
Online seit: 10.07.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1288
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Online-Matrazenkauf - Verbraucher-Widerrufsrecht besteht bei einem Fernabsatzvertrag über eine neue, versiegelte Matraze grundsätzlich auch, wenn die Schutzfolie entfernt wurde
BGH, Urteil vom 03.07.2019 - VIII ZR 194/16, MIR 2019, Dok. 028
Kosten des Testkaufs - Die Kosten eines Testkaufs können auch im einstweiligen Verfügungsverfahren zu den von der unterliegenden Partei zu erstattenden Kosten gehören
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.10.2023 - 6 W 129/20, MIR 2024, Dok. 036
Fehlende Impressumsangaben - Greift eine Abmahnung unterschiedliche Aspekte einer Wettbewerbshandlung auf, kann sie in vollem Umfang berechtigt sein, wenn nur einer der in der Abmahnung genannten Verstöße vorliegt
BGH, Hinweisbeschluss vom 21.11.2018 - I ZR 51/18, MIR 2019, Dok. 014
E-Commerce Master Club - Zur Anwendung des FernUSG auf einen sogenannten Online-Coaching-Vertrag und zur Nichtigkeit eines solchen Vertrages mangels ZFU-Zulassung
BGH, Urteil vom 02.10.2025 - III ZR 173/24, MIR 2025, Dok. 075
Trainer-Foto - Jedenfalls bei Urheberrechtsverletzungen kann die rein tatsächliche Beendigung der Verletzungslage dazu führen, dass der Verfügungsgrund (Dringlichkeit) entfällt
OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021 - 6 W 98/20, MIR 2021, Dok. 033
BGH, Urteil vom 03.07.2019 - VIII ZR 194/16, MIR 2019, Dok. 028
Kosten des Testkaufs - Die Kosten eines Testkaufs können auch im einstweiligen Verfügungsverfahren zu den von der unterliegenden Partei zu erstattenden Kosten gehören
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.10.2023 - 6 W 129/20, MIR 2024, Dok. 036
Fehlende Impressumsangaben - Greift eine Abmahnung unterschiedliche Aspekte einer Wettbewerbshandlung auf, kann sie in vollem Umfang berechtigt sein, wenn nur einer der in der Abmahnung genannten Verstöße vorliegt
BGH, Hinweisbeschluss vom 21.11.2018 - I ZR 51/18, MIR 2019, Dok. 014
E-Commerce Master Club - Zur Anwendung des FernUSG auf einen sogenannten Online-Coaching-Vertrag und zur Nichtigkeit eines solchen Vertrages mangels ZFU-Zulassung
BGH, Urteil vom 02.10.2025 - III ZR 173/24, MIR 2025, Dok. 075
Trainer-Foto - Jedenfalls bei Urheberrechtsverletzungen kann die rein tatsächliche Beendigung der Verletzungslage dazu führen, dass der Verfügungsgrund (Dringlichkeit) entfällt
OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021 - 6 W 98/20, MIR 2021, Dok. 033



