Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Urteil vom 21.02.2007 - 5 U 6/06
"Einfach mal abhängen" - Auch ein Erzeugnis, bei dessen Gestaltung auf freie Einzelemente zurückgegriffen wird, kann wettbewerbliche Eigenart besitzen, wenn die Gestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind den Verkehr auf seine betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen.
UWG §§ 3, 4 Nr. 9, 5; MarkenG §§ 5 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 2
Leitsätze:*1. Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG dienen im allgemeinen nur der Unterscheidung
eines Werks von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werks
und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enhalten (BGH WRP 2005, 213, 216 – Das
Telefon-Sparbuch; BGH WRP 2002, 1279, 1281 – 1, 2, 3 im Sauseschritt; BGH GRUR 2000, 70, 72 –
SZENE; BGH WRP 1999, 519 – Max; BGHZ 26, 52, 60 – Sherlock Holmes; BGHZ 83, 52, 54 – POINT;
BGHZ 102, 88, 91 – Apropos Film; BGHZ 120, 228, 230 – Guldenburg). Sie sind daher in der
Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslung im engeren Sinne geschützt (BGH MarkenR 1999, 25, 27 –
Wheels Magazine; BGH WRP 1999, 519, 521 - Max). Es muss danach für eine Verletzung der Titelschutzrechte
die Gefahr bestehen, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält, dass also ein nicht nur
unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs als Folge der Identität oder Ähnlichkeit der
beiden verwendeten Bezeichnungen über die Identität der bezeichneten Werke irrt (BGH WRP 2005, 213, 216 – Das Telefon-Sparbuch).
Betreffen die zu vergleichenden Titel unterschiedliche Werke, so scheidet die Annahme einer
unmittelbaren Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus, wenn der angesprochene
Verkehr das eine Werk aufgrund der Unterschiede nicht für das andere hält (BGH WRP 2005, 213, 216 – Das Telefon-Sparbuch); z.B.
ein Sachbuch und eine Broschüre stellen insoweit nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen
Verbrauchers unterschiedliche Werke dar, die den selben Titel tragen können, ohne dass die beiden Werke miteinander
verwechselt werden (hier: Buch und Lesezeichen).
2. Zwar ist anerkannt, dass der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen – beispielsweise bei bekannten Titeln
regelmäßig erscheinender periodischer Druckwerke – mit einem Werktitel gleichzeitig die Vorstellung einer
bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden kann (BGH WRP 2005, 213, 216 – Das Telefon-Sparbuch;
BGH MarkenR 1999, 25, 27 – Wheels Magazine; BGH GRUR 1974, 661, 662 – St. Pauli-Nachrichten; BGHZ
102, 88, 91 – Apropos Film; BGHZ 120, 228, 230 – Guldenburg). Denn die Bekanntheit eines solchen Titels
und das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag legen die Schlussfolgerung nahe, dass er im Verkehr
jedenfalls teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird (BGH WRP 2005, 213, 217 –
Das Telefon-Sparbuch; BGH GRUR 2000, 70, 73 – SZENE; BGH WRP 1999, 519, 521 - Max). Ein solcher Rückschluss
ist jedoch bei einem Einzelwerk nicht gerechtfertig (BGH WRP 2005, 213, 217 – Das Telefon-Sparbuch; BGH WRP 2002,
1279, 1281 – 1, 2, 3 im Sauseschritt).
3. Neben Ansprüchen aus Markenrecht können Ansprüche aus §§ 3, 5 UWG immer dann gegeben sein, wenn sie
sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der markenrechtlichen
Regelung ist (BGH WRP 2004, 360, 364 – Davidoff II; BGH GRUR 2002, 167, 171). Die konkrete Verwechslungssituation
zwischen einem Werktitel und der sprachlich/optischen Gestaltung eines anderen Produkts wird nach der
Rechtsprechung von dem Anwendungsbereich des Markengesetzes nicht umfasst. Dementsprechend kommt ein Vorrang
des Markengesetzes kraft Spezialität ebenso wenig in Betracht wie eine Sperrwirkung gegenüber allgemeinen
Ansprüchen. Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz kann allerdings nur in den Fällen eingreifen, bei
denen im Einzelfall zusätzliche Umstände gegeben sind, welche die Annäherung an eine fremde Kennzeichnung
als eine unlautere Wettbewerbsmaßnahme erscheinen lassen (BGH GRUR 1997, 754, 756 – grau/magenta).
4. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart i.S.d. § 4 Nr. 9 UWG, wenn die konkrete Ausgestaltung oder
bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche
Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH WRP 2006, 75, 77 – Jeans; BGH GRUR 2005, 878, 880 –
Handtuchklemmen; BGH WRP 2003, 1338, 1340 – Tupperwareparty; BGH WRP 2002, 158, 1062 – Blendsegel; BGH
WRP 01, 1294, 1296 – Laubhefter; BGH GRUR 98, 830, 833 – Les-Paul-Gitarren; BGH GRUR 85, 876, 877 – Tchibo/Rolex I).
Dies kann auch dann der Fall sein, wenn bei einer (Produkt-) Gestaltung auf - freie - Einzelemente
(hier: die Abbildung "Katze in Hängematte" und den Sinnspruch "Einfach mal abhängen") zurückgegriffen wird.
Insoweit kommt es bei der Beurteilung, ob eine Nachahmung wettbewerbsrechtlich unlauter ist maßgeblich auf die
konkrete Kombination der Elemente an.
5. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur
zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, sondern auch, dass es
bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, da die Gefahr einer Herkunftstäuschung
schon begrifflich nicht bestehen kann, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es ein Original gibt
(BGH WRP 2006, 75, 79 – Jeans; BGH GRUR 2005, 878, 880 – Handtuchklemmen). Eine Verkehrsgeltung oder
eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses ist dazu nicht erforderlich (BGH GRUR 2005, 878, 880 – Handtuchklemmen;
BGH GRUR 1997, 308, 309 - Wärme fürs Leben). Es genügt, dass das wettbewerblich eigenartige Erzeugnis bei
nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht
hat, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen
vertrieben werden (BGH WRP 2006, 75, 79 – Jeans; BGH WRP 2005, 88, 90 – Puppenausstattungen; BGH WRP 2003, 496, 498 –
Pflegebett; BGH WRP 02, 207, 210 – Noppenbahnen).
6. Mit dem Merkmale einer "gewisse Bekanntheit" sollen von dem wettbewerblichen Leistungsschutz in erster Linie
solche Produkte ausgenommen werden, bei denen es als namenloser Dutzendware für den Verbraucher erkennt
irrelevant ist, von welchem Hersteller sie stammen. Allerdings kommt es im Rahmen von § 4 Nr. 9a UWG ausschließlich
auf die Gefahr einer Herkunftstäuschung an, also auf die Fehlvorstellung des Verkehrs, beide Produkte stammten
aus demselben Unternehmen. Ob das Unternehmen tatsächlich derartige Produkte nebeneinander anbietet, ist
in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz.
7. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche werden durch den Geschmacksmusterschutz nicht ausgeschlossen
(BGH GRUR 2006, 79, 80 – Jeans). Zudem gewährt der Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz nur eine wesentlich kürzere Schutzdauer.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 17.06.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1257
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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