Rechtsprechung // Markenrecht
BGH, Urteil vom 12.03.2015 - I ZR 153/14
BMW-Emblem - Eine schwarz-weiße Marke ist nicht mit demselben Zeichen in Farbe identisch, sofern die Farbunterschiede nicht unbedeutend sind.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 23 Nr. 3
Leitsätze:*1. Für die Frage, ob eine Markenverletzung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG vorliegt, kommt es allein auf die Markeneintragung an und nicht auf die konkrete Verwendung der eingetragenen Marke auf der Ware (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2008 - I ZR 39/06 - Stofffähnchen I).
2. Schutzgegenstand ist bei schwarz-weißen Marken die Marke in der eingetragenen schwarz-weißen Form. Dieser Schutzgegenstand bestimmt den Identitätsbereich. Unbedeutend ist ein Unterschied, der einem normal aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nur auffällt, wenn er die betreffenden Marken direkt vergleicht.
3.
a) Eine schwarz-weiße Marke ist nicht mit demselben Zeichen in Farbe identisch, sofern die Farbunterschiede nicht unbedeutend sind.
b) Eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn eine Plakette, die zur Anbringung auf Ersatzteilen dient, mit der bekannten Marke eines Automobilherstellers versehen wird.
c) Wird die Klagemarke von einem Dritten für seine Produkte wie eine eigene Marke benutzt, ist die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht eröffnet.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.08.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2732
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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