Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
LG Bonn, Urteil vom 31.08.2016 - 1 O 205/16
Offenlegung - Die Nichterfüllung der Publizitätspflichten im Sinne der §§ 325 ff. HGB stellt einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 3a UWG dar
HGB §§ 325, 335, 335a; UWG § 3a
Leitsätze:*1. Die Nichterfüllung der Publizitätspflichten im Sinne der §§ 325 ff. HGB stellt einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 3a UWG dar.
2. Die Vorschriften der §§ 325 ff. HGB stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.
3. Ob eine Norm eine Marktverhaltensregelung enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine Vorschrift wird nur dann von § 3a UWG erfasst, wenn sie zumindest auch den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezweckt, mag sie auch in erster Linie die Interessen der Allgemeinheit im Auge haben. Es reicht dagegen nicht aus, dass sich die Vorschrift lediglich reflexartig zu Gunsten der Marktteilnehmer auswirkt (vgl. etwa OLG Köln vom 20.02.2015 - 6 U 118/14). Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (BGH vom 02.12.2009 - I ZR 152/07, MIR 2010, Dok. 077 - Zweckbetrieb). Das Interesse der Mitbewerber an der Einhaltung einer Vorschrift durch alle auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen ist für sich allein dagegen nicht ausreichend, da die Schaffung gleicher Voraussetzungen für alle Mitbewerber in der Regel nicht der Zweck, sondern die Folge einer gesetzlichen Regelung ist. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen Zweck oder nur Folge der jeweiligen Vorschrift ist.
4. Der Zweck der Offenlegung nach §§ 325 ff. HGB ist zum einen der Funktionsschutz des Marktes und zum anderen der Individualschutz der Marktteilnehmer. Offenlegung bzw. Publizität bildet das Korrelat der Marktteilnahme. Die Publizitätspflichten dienen insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben, die so einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten (vgl. OLG Köln v. 08.03.1991 - 2 Wx 1/91). Den Regelungen in §§ 325 ff. HGB kommt damit (auch) eine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.02.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2803
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