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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Urteil vom 18.09.2013 - I ZR 65/12

Diplomierte Trainerin - Die Verwendung der adjektivischen Form "diplomiert" des Begriffs "Diplom" ist nicht zwingend irreführend, wenn keine entsprechende akademische Ausbildung vorliegt.

UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

Leitsätze:*

1. Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, in welchem Sinne der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22.10.2009 - I ZR 73/07, MIR 2010, Dok. 044 - Hier spiegelt sich Erfahrung; BGH, Urteil vom 08.03.2012 -I ZR 202/10, MIR 2012, Dok. 041 - Marktführer Sport).

2. Die adjektivische Form "diplomiert" des Begriffs "Diplom" ist jedenfalls in Deutschland schon grundsätzlich, zumal aber zur Bezeichnung dafür ungebräuchlich, dass eine Person den akademischen Grad "Diplom" zu führen berechtigt ist.

3. Die Verwendung des Begriffs "diplomiert" in einem Zusammenhang, in dem der angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung des Begriffs "Diplom" oder - abgekürzt - "Dipl." rechnet, weist je nach den Umständen nicht auf das Vorliegen einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil eher auf deren Fehlen hin.

MIR 2014, Dok. 039


Anm. der Redaktion: Leitsatz 3 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 21.03.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2572

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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