Kurz notiert
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - Az. VI ZR 265/04
Filmberichterstattung und postmortales Persönlichkeitsrecht - Keine Geldentschädigung für nahe Angehörige !
MIR 2005, Dok. 011, Rz. 1
1
Über die Frage des Geldersatzes für Hinterbliebene oder nahe Angehörige - bei Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen aufgrund einer Filmberichterstattung - hatte der BGH in seinem Urteil vom 6. Dezember 2005 (Az. VI ZR 265/04) zu befinden.
Der Kläger machte gegen die Beklagte Ansprüche auf Geldersatz wegen der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner Mutter, hilfsweise wegen der Verletzung seines eigenen Persönlichkeitsrechts geltend. Die 80-jährige Mutter des Klägers wurde im Oktober 2000 von der Schwester des Klägers unter dem Einfluss einer Psychose in dem von Mutter und Schwester gemeinsam bewohnten Haus erschlagen. Ein Kamerateam der Beklagten, dem die Polizei Zutritt zu dem Haus gewährt hatte, filmte dieses und den teils entkleideten Leichnam der Mutter. Am 26. Februar 2001 strahlte der Fernsehsender SAT 1 im Rahmen des Programms Spiegel TV unter dem Titel „Mordkommission Köln“ einen etwa 30-minütigen Filmbericht der Beklagten aus.
Das Landgericht Köln (Urteil vom 8.9.2004 - 28 O 101/04) hatte die Klage des Sohnes abgewiesen.
Nun bestätigte der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Sprungrevision des Klägers das Urteil des Landgerichts.
Zwar könne nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die Verletzung ideeller Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen. Ein solcher Anspruch stünde aber nur den Lebenden zu, so die Richter.
Denn die bei Zubilligung einer solchen Geldentschädigung im Vordergrund stehende Genugtuung des Opfers könne durch eine an Hinterbliebene fließende Entschädigung nicht erreicht werden.
Die durch den I. Zivilsenat aufgezeigten Grundsätze zum Geldersatz für Hinterbliebene bei der Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts Verstorbener (vgl. insb. die Marelene-Dietrich-Entscheidung, BGHZ 143, 214) ließen sich – so der erkennende Senat weiter – nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen. Sowohl Schutzgut als auch Interessenlage seien zu unterschiedlich.
Ebenfalls stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Verletzung seines eigenen Persönlichkeitsrechts zu. Da hier nur eine mittelbare Belastung des Klägers aufgrund der Fernwirkung eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen (hier der verstorbenen Mutter des Klägers) vorläge, sei gegen den Eingriff keine derartige Handhabe gegeben.
Nach den – für den erkennenden Senat insoweit bindenden - Feststellungen des Tatrichters der Vorinstanz, läge insbesondere allein in der Ausstrahlung der Bilder der getöteten Mutter des Klägers - trotz dessen dies in für Dritte identifizierbarer Weise geschah – keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vor.
(tg)
Der Kläger machte gegen die Beklagte Ansprüche auf Geldersatz wegen der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner Mutter, hilfsweise wegen der Verletzung seines eigenen Persönlichkeitsrechts geltend. Die 80-jährige Mutter des Klägers wurde im Oktober 2000 von der Schwester des Klägers unter dem Einfluss einer Psychose in dem von Mutter und Schwester gemeinsam bewohnten Haus erschlagen. Ein Kamerateam der Beklagten, dem die Polizei Zutritt zu dem Haus gewährt hatte, filmte dieses und den teils entkleideten Leichnam der Mutter. Am 26. Februar 2001 strahlte der Fernsehsender SAT 1 im Rahmen des Programms Spiegel TV unter dem Titel „Mordkommission Köln“ einen etwa 30-minütigen Filmbericht der Beklagten aus.
Das Landgericht Köln (Urteil vom 8.9.2004 - 28 O 101/04) hatte die Klage des Sohnes abgewiesen.
Nun bestätigte der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Sprungrevision des Klägers das Urteil des Landgerichts.
Zwar könne nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die Verletzung ideeller Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen. Ein solcher Anspruch stünde aber nur den Lebenden zu, so die Richter.
Denn die bei Zubilligung einer solchen Geldentschädigung im Vordergrund stehende Genugtuung des Opfers könne durch eine an Hinterbliebene fließende Entschädigung nicht erreicht werden.
Die durch den I. Zivilsenat aufgezeigten Grundsätze zum Geldersatz für Hinterbliebene bei der Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts Verstorbener (vgl. insb. die Marelene-Dietrich-Entscheidung, BGHZ 143, 214) ließen sich – so der erkennende Senat weiter – nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen. Sowohl Schutzgut als auch Interessenlage seien zu unterschiedlich.
Ebenfalls stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Verletzung seines eigenen Persönlichkeitsrechts zu. Da hier nur eine mittelbare Belastung des Klägers aufgrund der Fernwirkung eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen (hier der verstorbenen Mutter des Klägers) vorläge, sei gegen den Eingriff keine derartige Handhabe gegeben.
Nach den – für den erkennenden Senat insoweit bindenden - Feststellungen des Tatrichters der Vorinstanz, läge insbesondere allein in der Ausstrahlung der Bilder der getöteten Mutter des Klägers - trotz dessen dies in für Dritte identifizierbarer Weise geschah – keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vor.
(tg)
Online seit: 08.12.2005
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